Rz. 22

Die Behörde entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (s. § 86 AO Rz. 2). Das Verwaltungsverfahren ist beendet, wenn der Staat oder der Bürger ihre konkretisierten Pflichten (s. Rz. 1) erfüllt haben oder die Behörde ihre Tätigkeit in dieser Sache einstellt, weil keine Pflichten bestehen (s. Rz. 6, 15). Der Erlass eines Verwaltungsakts ist also nur ein Teil des Verwaltungsverfahrens, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig dessen Ende (s. § 9 VwVfG; vgl. Rz. 6; s. z. B. auch für die Einbeziehung des Einspruchsverfahrens Vor §§ 347–368 AO Rz. 26, 27).

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