Rz. 3

Der Aufbau des 6. Teils der AO lässt sich wie folgt darstellen:

 

Rz. 4

Die allgemeinen Regelungen der §§ 249258 AO gelten für alle Ansprüche der Verwaltung, die im Vollstreckungsweg durchgesetzt werden sollen. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht nach der AO unterscheidet weiterhin danach, ob wegen einer Geldforderung oder einer sonstigen Forderung der Verwaltung vollstreckt werden soll. Wird wegen einer Geldleistung vollstreckt, so ist zu unterscheiden, ob die Vollstreckung in bewegliches Vermögen[1] oder in das unbewegliche Vermögen[2] erfolgt. §§ 259280 AO finden dabei auf beide Arten der Vollstreckung wegen einer Geldforderung Anwendung. Hinsichtlich der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen ist schließlich zu unterscheiden in die Vollstreckung in Sachen[3] und in die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögenswerte.[4] Wieder beziehen sich die allgemeinen Regelungen in §§ 281284 AO auf beide möglichen Vollstreckungsarten. Die Vollstreckung wegen anderer Forderungen als Geldforderungen der Verwaltung ist in den §§ 328335 AO geregelt. Einzelne Normen beziehen sich hierbei auf das Zwangsgeld[5], die Ersatzvornahme[6] und den unmittelbaren Zwang.[7]

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