Rz. 19

Mit dem Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze v. 28.3.2021[1] gleicht die Bundesregierung ca. 50 öffentlichen Register[2] hinsichtlich des enthaltenen Datenbestands ab, indem Basisdaten natürlicher Personen von einer dafür verantwortlichen Stelle auf Inkonsistenzen geprüft, verlässlich gepflegt, aktualisiert und bereitgestellt werden.[3]

Die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO wird hierbei für ein registerübergreifendes Identitätsmanagement genutzt und um weitere personenbezogene Angaben erweitert werden.[4] Der Abgleich wird mithilfe des sog. "Four- Corner- Modells" erfolgen, das bei abgleichender und abgeglichener Stelle jeweils eine Berechtigungsstelle vorsieht. Diese Berechtigungsstellen haben unter Zuhilfenahme des Identifikationsmerkmals einerseits die Berechtigung zum Datenabgleich und andererseits die Identität der vom Datenabgleich betroffenen Person zu prüfen. Wenn von beiden Berechtigungsstellen Übereinstimmungen gemeldet werden, darf das Datum für den Abgleich durchgeleitet werden, ohne dass die beiden registerführenden Bereiche die Identifizierungsdaten zur Kenntnis bekommen. Hierbei wird das Identifikationsmerkmal von einer zentralen Stelle, der sog. Registermodernisierungsbehörde, zur Verfügung gestellt, nachdem das Merkmal zuvor aus der Datenbank beim BZSt abgerufen worden ist.[5]

Zuletzt haben die betreffenden Register als zusätzliches Merkmal die Identifikationsnummer abzulegen, damit in Zukunft die Eintragungen wechselseitig synchronisiert werden können. Obgleich auf diesem Weg eine Profilbildung in Bezug auf den Betroffenen mangels zentraler Datenspeicherung verhindert wird, trifft dieses Vorhaben aufgrund der vereinheitlichten Datenstruktur und der Schaffung eines bereichsübergreifenden Personenkennzeichnens, das das Risiko einer Katalogisierung der Persönlichkeit nicht beseitigt[6] und damit den durch die informationelle Selbstbestimmung geschützten Innenraum selbstbestimmten Handels durch die Sorge vor staatlicher Rasterung gefährdet.[7]

[1] Registermodernisierungsgesetz – RegMoG, BGBl I 2021, 591.
[2] Z. B. Melde-, Personenstands-, Pass- und Personalausweisregister, Bundeszentralregister, Ausländerzentralregister, Datenstellen der Sozialversicherungsträger, aber auch Fahrzeugregister und Fahrerlaubnisregister, Handwerksrolle, Gewerbezentralregister, Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister; vgl. dazu Matthes, in BeckOK AO, § 139b AO Rz. 19.
[3] RegE v. 11.11.2020, BT-Drs. 19/24226.
[4] Matthes, in BeckOK AO, § 139a AO Rz. 4.1.
[5] § 3 IDNrG.
[6] Gutachten Kelber, BFDI, BT-Drs. 19/24226, BT-Ausschuss-Drs. 19(4)612.
[7] Grundlegend das Volkszählungsurteil des BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1-71.

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