1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG genannte Aufgabe des BZSt (Mitwirkung an Außenprüfungen) die Regelung im Einzelnen. Sie ist Ausfluss des Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, der gesetzliche Bestimmungen über ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden für solche Bereiche ermöglicht, in denen dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die verwaltungsinternen Regelungen der Zusammenarbeit sind in §§ 2024 BpO niedergelegt.

 

Rz. 2

Das BZSt hat Einfluss auf die Auswahl und die Durchführung der Außenprüfungen und kann im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden Außenprüfungen auch allein durchführen. Das BZSt kann verlangen, dass bestimmte von ihm namentlich genannte Betriebe geprüft werden. Für diese Fälle kann es auch Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Prüfung treffen. Es wirkt an diesen Prüfungen mit (Abs. 5). Von den Prüfungsfeststellungen des BZSt darf das zuständige Finanzamt weder bei der Auswertung des Prüfungsberichts noch im Rechtsbehelfsverfahren ohne Weiteres abweichen. Es hat dem BZSt zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 4).

 

Rz. 3

Für die Mitwirkung des BZSt ist der Begriff der Außenprüfung mit dem des § 193 AO identisch. Es fallen also nicht nur die Betriebsprüfungen, sondern auch die LSt-Außenprüfungen, USt-Sonderprüfungen und andere Außenprüfungen hierunter (ebenso v. Wedelstädt, in Beermann/Gosch, AO, § 19 FVG Rz. 1.3). Das vom Finanzamt zu respektierende Recht des BZSt, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden, bezieht sich demgegenüber nur auf die Außenprüfung, die eine Betriebsprüfung ist (ebenso Tipke, in T/K, AO, § 19 FVG Rz. 1; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO, § 19 FVG Rz. 1). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von der Prüfung von Betrieben spricht[1]. Dasselbe gilt für die Prüfungen auf Verlangen des BZSt, für die § 19 Abs. 5 FVG besondere Regelungen enthält.

2 Mitwirkung

2.1 Mitwirkungsrecht (Abs. 1)

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 S. 1 hat das BZSt das Recht zur Mitwirkung an Außenprüfungen, die durch Landesfinanzbehörden, also i. d. R. Finanzämter, durchgeführt werden. Dieses Recht zur Mitwirkung besteht unmittelbar gegenüber dem Finanzamt, der Stpfl. ist aber zu ihrer Duldung verpflichtet. Die Mitwirkung bedeutet mehr als die bloße Teilnahme, also die Anwesenheit während der Außenprüfung[1]. Die Prüfer des BZSt können die den Finanzämtern und sonstigen Finanzbehörden zustehenden Rechte ausüben. Bei unterschiedlicher Auffassung über den Fortgang der Prüfung oder Durchführung einzelner Prüfungshandlungen hat das Finanzamt die endgültige Entscheidung zu treffen. In solchen Fällen kann dann allerdings eine Einschaltung vorgesetzter Behörden erforderlich werden. In den Fällen des Abs. 5 kann das BZSt allerdings verbindliche Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Außenprüfung festlegen.

 

Rz. 5

Das BZSt kann nach § 19 Abs. 1 S. 2 FVG verlangen, dass bestimmte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. Dieses Prüfungsverlangen für einen bestimmten Zeitpunkt soll dem BZSt die organisatorische Einteilung seiner Prüferkapazitäten erleichtern und die Mitwirkung dieser Oberbehörde möglichst effektiv zu machen helfen. Daher bezieht sich das Recht, die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen, auf Betriebe, die von ihm namhaft gemacht werden. Das Prüfungsverlangen kann sich dabei nur auf Betriebe beziehen, d. h. nur auf gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Die Außenprüfung bei freiberuflich Tätigen und anderen Stpfl. ohne solche Betriebe kann das BZSt nicht verlangen, insbesondere nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Das im Einklang mit § 19 Abs. 1 FVG stehende Prüfungsverlangen des BZSt verpflichtet das Finanzamt zur zeitgerechten Durchführung der Außenprüfung.

[1] Vgl. zu den Teilnahmerechten Erl. zu § 21 FVG.

2.2 Art und Umfang der Mitwirkung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Zwischen den beteiligten Behörden, also dem BZSt und dem Finanzamt, werden Art und Umfang der Mitwirkung des BZSt an der Außenprüfung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, nicht dagegen Art und Umfang der Außenprüfung. Das Einvernehmen kann sich z. B. auf die Prüfungsfelder beziehen, die gemeinsam bearbeitet werden, oder auf die Bereiche, die der bzw. die Bundesprüfer weitgehend selbstständig bearbeiten. Obwohl die Beteiligten über die Art und den Umfang der Mitwirkung des BZSt Einvernehmen herzustellen haben, bleibt das Finanzamt während der Außenprüfung Herr des Verfahrens. Die Prüfung ist und bleibt eine Prüfung des Finanzamts.

Zur Vorbereitung und effektiven Mitwirkung des BZSt macht das Finanzamt der Bundesbehörde bzw. deren Prüfer(n) alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich, wenn sie diese anfordern. Die erforderlichen Auskünfte z. B. zur Ergänzung des Inhalts der Aktenunterlagen hat das Finanzamt ebenfalls zu erteilen. Verpflichtete Landesfinanzbehörden sind sowohl das für die Außenprüfung zuständige Finanzamt[1] als auch die hiermit beauftragte Finanzbehörde[2] u...

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