Rz. 38

Bei Abgabe eines falschen Eides kann die Auskunftsperson wegen Meineid[1], fahrlässigem Falscheid[2] oder falscher eidesgleicher Bekräftigung[3] bestraft werden. Ein Eid bzw. eine Bekräftigung sind falsch, wenn die beschworenen oder bekräftigten Tatsachen unwahr sind, maßgebliche Angaben ausgelassen oder unwahre Angaben den Tatsachen hinzugefügt werden. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die zu beeidigende Person eidesfähig ist, der Eid gegenüber den gesetzlich hierfür vorgesehenen Stellen sowie gegenüber einer zur Eidesabnahme berufenen Person abgelegt worden ist.[4]

 

Rz. 39

Bei rechtzeitiger Berichtigung eines Meineids kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen.[5] Die rechtzeitige Berichtigung eines fahrlässigen Falscheids führt zur Straflosigkeit.[6]

[4] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 94 AO Rz. 34.

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