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Die funktionelle Zuständigkeit verteilt die verschiedenen richterlichen Aufgaben in einer Strafsache auf die verschiedenen Rechtspflegeorgane. Zur funktionellen Zuständigkeit gehört bei Kollegialgerichten die Aufgabenverteilung innerhalb des Spruchkörpers, ferner die Aufgabenverteilung zwischen dem erkennenden Gericht und der Strafvollstreckungskammer[1] sowie der Instanzenzug. Im Steuerstrafverfahren ergibt sich dieser wie folgt:

  • Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung an das Landgericht[2] zulässig. Hier entscheidet nach § 76 Abs. 1 GVG die Kleine Strafkammer in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts[3] ist nach § 76 Abs. 6 GVG ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen. Möglich wäre anstelle der Berufung nach § 335 StPO auch die Sprungrevision.
  • Gegen Urteile der Strafkammer sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz ist nach § 333 StPO die Revision an das OLG bzw. den BGH[4] zulässig.
  • Gegen Beschlüsse der Gerichte ist die Beschwerde[5], ggf. die weitere Beschwerde[6] oder u. U. die sofortige Beschwerde[7], an das nächstinstanzliche Gericht zulässig.

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