Rz. 5

Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist die Verwaltung der betroffenen Steuer. Das ist im Zusammenhang mit § 370 AO diejenige Steuer, die durch die Tathandlung verkürzt[1] oder hinsichtlich derer ein ungerechtfertigter Steuervorteil[2] erlangt worden ist.[3]

 

Rz. 6

Werden durch die Tathandlung mehrere Steuerarten berührt, für deren Verwaltung verschiedene Finanzbehörden zuständig sind, so ist – Umkehrschluss aus § 390 Abs. 1 AO – eine mehrfache sachliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen gegeben.[4] Die Ermittlungsbefugnis jeder einzelnen funktionell und sachlich zuständigen Finanzbehörde erstreckt sich auf die gesamte Straftat.[5]

 

Rz. 7

§ 387 AO regelt trotz des ungenauen Wortlauts die sachliche Zuständigkeit für alle Straftaten, auf die sich die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde[6] erstreckt.[7]

Dies erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen es nicht in erster Linie um Steuern geht. Dies gilt für den Bannbruch nach § 372 AO, die Steuerhehlerei nach § 374 AO und jeweilige Begünstigungen gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 StGB.[8] In diesen Fällen liegt die sachliche Zuständigkeit demnach beim Hauptzollamt, in dessen Zuständigkeit die Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze fällt.[9] Entsprechend ist die Finanzbehörde für die Verfolgung der Begünstigung zuständig, in deren steuerverwaltenden Bereich der Verdacht der Vortat fällt.[10]

[3] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 26; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 387 AO Rz. 5.
[4] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 387 AO Rz. 15.
[7] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 387 AO Rz. 4 m.  w.  N.; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 387 AO Rz. 14.
[8] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 27.
[10] Randt, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 387 AO Rz. 4.

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