Rz. 23

Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Höchstmaß ist für Steuerordnungswidrigkeiten jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 OWiG in den Normen der AO festgesetzt. Die §§ 378383 AO setzen als lex specialis die folgenden Sanktionsmöglichkeiten fest:

 
Tatbestand Höchstgeldbuße
Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO 50.000 EUR
Steuergefährdung, § 379 AO  
  • Vorsätzliche Begehung
5.000 EUR
  • Leichtfertige/fahrlässige Begehung
2.500 EUR
Gefährdung von Abzugsteuern, § 380 AO  
  • Vorsätzliche Begehung
25.000 EUR
  • Leichtfertige Begehung
12.500 EUR
Verbrauchssteuergefährdung, § 381 AO  
  • Vorsätzliche Begehung
5.000 EUR
  • Leichtfertige Begehung
2.500 EUR
Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 382 AO  
  • Vorsätzliche Begehung
5.000 EUR
  • Leichtfertige Begehung
2.500 EUR
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, § 383 AO 50.000 EUR
Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139a, 383a AO  
  • Vorsätzliche Begehung
10.000 EUR
  • Leichtfertige Begehung
5.000 EUR

Die gegenüber vorsätzlicher Begehungsweise reduzierten Bußgelddrohungen für leichtfertiges/fahrlässiges Verhalten ergeben sich nicht aus den Einzelbestimmungen, sondern aus § 17 Abs. 2 OWiG, wonach Fahrlässigkeitstaten stets nur mit einer Buße geahndet werden können, die höchstens die Hälfte des für Vorsatztaten angedrohten Betrags erreicht, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln denselben Höchstbetrag der Geldbuße androht. Dies ist der Fall bei § 379 Abs. 3 AO und § 382 AO, die für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln denselben Höchstbetrag der Geldbuße androhen. Da Leichtfertigkeit einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit darstellt, gilt § 17 Abs. 2 OWiG auch im Hinblick auf leichtfertiges Handeln, so dass er Anwendung findet auf §§ 379 Abs. 1 und 2, 380, 381 sowie 383b AO.[1] Etwas anderes gilt nur, wenn die jeweilige Norm als lex specialis einen Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln ausdrücklich regelt.

 

Rz. 23a

In deutlichem Gegensatz dazu stehen die sich aus dem durch § 384a AO in Bezug genommenen Art. 83 Abs. 46 EU-DSGVO ergebenden Höchststrafen für enumerativ aufgezählte Verstöße gegen die EU-DSGVO.[2] In Fällen des Art. 83 Abs. 4 EU-DSGVO beträgt der Höchstbetrag der zu verhängenden Geldbuße 10.000.000 EUR oder, wenn die Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher dieser beiden Beträge höher ist. In den Fällen der Abs. 5 und 6 des Art. 83 EU-DSGVO liegt der Höchstbetrag bei 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes.[3]

 

Rz. 23b

Geldbuße und Zwangsmittel sind nebeneinander zulässig bzw. im Bereich des § 384a AO i. V. m. Art. 83 EU-DSGVO können Geldbuße und Abhilfemaßnahme i. S. d. Art. 58 Abs. 2 EU-DSGVO gem. der ausdrücklichen Regelung des Art. 83 Abs. 2 S. 1 EU-DSGVO auch nebeneinander verhängt werden. Bei der Bemessung der Geldbuße sind aber ggf. das Zwangsgeld bzw. die Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen.

[1] Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 17 OWiG Rz. 13 m. w. N.; Heuel, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/2017, § 377 Rz. 86.
[3] Zu den Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 384a AO.

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