Rz. 145

Die Geldbuße betrug bis zum Jahr 2016 für jede Form der vorsätzlichen Steuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 379 Abs. 4 AO höchstens 5.000 EUR. Danach hob der Gesetzgeber den bis dahin einheitlichen Bußgeldrahmen auf und regelte zunächst in § 379 Abs. 4 AO und später in den Abs. 4–7 ein gestuftes Höchstmaß der Geldbuße.

 

Rz. 146

Die Gefährdungshandlungen des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8, Abs. 2 Nr. 1a und 1b, Nr. 2 sowie Abs. 3 AO können gem. § 379 Abs. 4 AO weiterhin mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Im Hinblick auf § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO ließ sich der Gesetzgeber bei der Festlegung dieses geringen Bußgeldrahmens davon leiten, dass die Aufbewahrungspflicht des § 147a AO nur Unterlagen des Privatvermögens betrifft und daher auch nur begrenzte mögliche steuerliche Folgen hat.[1]

 

Rz. 147

Im Gegensatz dazu können gem. § 379 Abs. 5 AO Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Diese Verdoppelung des Bußgeldrahmens gegenüber dem bisher geltenden Höchstmaß wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses eingeführt, um im Hinblick auf die betroffenen Stpfl. (multinationale Unternehmen) den general-präventiven Zweck dieser Vorschrift zu erfüllen.[2]

Die Höhe der Bußgeldandrohung erscheint trotz der Verdoppelung im Hinblick auf die fiskalischen Dimensionen der BEPS-Initiative und die Sanktionierung der Verletzung der Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO durch Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO (bis zu 1 Mio. EUR) eher gering.[3] Trotzdem dürfte sie angemessen sein, da die Berichtspflicht weit im Vorfeld konkreter Gefährdungshandlungen besteht.[4]

 

Rz. 148

Für die erst zum 1.1.2020 anwendbaren Tatbestände des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-6 AO, die Zuwiderhandlungen gegen Pflichten beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme erfassen, gilt gem. § 379 Abs. 6 AO ein über die vorherigen Absätze deutlich hinausgehender Sanktionsrahmen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR. Ebenso wurde – auch erst mit Wirkung zum 1.1.2020 – der Bußgeldrahmen des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO von 5.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben.[5]

Die erhebliche Erweiterung des Bußgeldrahmens basiert zutreffend darauf, dass der Einsatz von Manipulationssoftware zur ordnungswidrigen Abänderung der elektronischen Aufzeichnungen und der nicht ordnungsgemäß integrierte Schutz von elektronischen Aufzeichnungssystemen Steuerzuwiderhandlungen erheblich begünstigen und daher zu einer schwerwiegenden Gefährdung des einzelnen Steueranspruchs und – in der Summe – zu sehr hohen Steuerausfällen führen.

 

Rz. 148a

Für die ab dem 1.1.2023 anwendbaren Tatbestände nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO und § 379 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1h und 1i AO hat der Gesetzgeber aufgrund der potenziellen steuerlichen Folgen auf bis zu 25.000 EUR festgelegt, da der Verstoß gegen diese Normen dazu führt, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Stpfl. nicht mehr zu überprüfen ist. Auch der Nachweis einer ggf. vorliegenden Steuerhinterziehung ist in Ermangelung der entsprechenden Informationen i. d. R. nicht möglich.

 

Rz. 149

Darüber hinaus wurde in § 379 Abs. 7 AO mit Wirkung zum 1.1.2018 sowohl der Sanktionsrahmen des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO als auch der Bußgeldrahmen des § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO für die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 138b Abs. 1 bis 3 AO[6] auf 25.000 EUR angehoben bzw. festgesetzt.

Auch für die ab dem 1.7.2020 anwendbaren Nr. 1e bis 1g des § 379 Abs. 2 AO wurde der anwendbare Sanktionsrahmen auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Rz. 150

Das jeweilige Höchstmaß von 5.000 EUR, 10.000 EUR oder 25.000 EUR gilt allerdings nur für vorsätzliche Gefährdungshandlungen. Bei leichtfertiger oder fahrlässiger Begehung beträgt die Geldbuße gem. § 17 Abs. 2 OWiG höchstens die Hälfte, mithin 2.500 EUR, 5.000 EUR oder 12.500 EUR sowie bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR.[7] Sofern diese Beträge nicht ausreichen, um den aus der Tat gezogenen Vorteil abzuschöpfen, kann die Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG über das gesetzliche Höchstmaß hinaus erhöht werden.[8]

 

Rz. 151

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und somit auch für § 379 AO gilt das in § 47 Abs. 1 OWiG niedergelegte Opportunitätsprinzip. Folglich steht die Verhängung einer Geldbuße für die Steuergefährdung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Seine Ausprägung hat das Opportunitätsprinzip für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten in Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) 2017 gefunden. Danach kann auch im Fall des § 379 AO von der Verfolgung einer Steuerordnungswidrigkeit regelmäßig abgesehen werden, wenn der gefährdete Betrag insgesamt unter 5.000 EUR liegt. Gleiches gilt, wenn der insgesamt gefährdete Betrag unter 10.000 EUR liegt und der Gefährdungszeitraum 3 Monate nicht überschreitet. Nur bei besonders vorwerfbarem Verhalten des Täters soll die Bußgeld- un...

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