Rz. 5

§ 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.[1] Hierzu gehören in erster Linie behördliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten in behördlichen Ausschüssen, Gerichten, Berufskammern und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme derjenigen in kirchlichen Ämtern) sowie als Notar sind Bekleidung öffentlicher Ämter.

Der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach § 375 Abs. 1 AO tritt vielfach hinter Sondervorschriften zurück, die z. B. im Beamtenrecht, § 24 DRiG oder § 32 GVG, zu finden sind.

[1] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 12; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 3.

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