Rz. 259
Die Steuerhinterziehung ist ein hinsichtlich der Tathandlung modifizierter Steuerbetrug (s. Rz. 3). An die Stelle des Vermögensvorteils in § 263 StGB tritt in § 370 AO der Steuervorteil (s. Rz. 103). § 370 AO ist insoweit ein spezieller Sonderstraftatbestand (lex specialis; s. § 369 AO Rz. 68) gegenüber dem Betrug[1] und dem Subventionsbetrug[2]. Sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt, so ist wegen dieser Tat eine Ahndung wegen Betrugs ausgeschlossen[3]. Dies gilt auch, wenn der Täter der Finanzbehörde durch falsche Angaben über Tatsachen, z. B. über Vorsteuer-Erstattungsansprüche, einen nicht existenten Steuerfall vortäuscht[4].
Rz. 260
Auch die Hinterziehung von steuerlichen Nebenleistungen (s. Rz. 83) kann nicht als Betrug geahndet werden[5]. Die Beeinträchtigung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt einen steuerlichen Vorteil, aber keinen Vermögensvorteil i. S. v. § 263 StGB.
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