Rz. 259

Die Steuerhinterziehung ist ein hinsichtlich der Tathandlung modifizierter Steuerbetrug (s. Rz. 3). An die Stelle des Vermögensvorteils in § 263 StGB tritt in § 370 AO der Steuervorteil (s. Rz. 103). § 370 AO ist insoweit ein spezieller Sonderstraftatbestand (lex specialis; s. § 369 AO Rz. 68) gegenüber dem Betrug[1] und dem Subventionsbetrug[2]. Sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO erfüllt, so ist wegen dieser Tat eine Ahndung wegen Betrugs ausgeschlossen[3]. Dies gilt auch, wenn der Täter der Finanzbehörde durch falsche Angaben über Tatsachen, z. B. über Vorsteuer-Erstattungsansprüche, einen nicht existenten Steuerfall vortäuscht[4].

 

Rz. 260

Auch die Hinterziehung von steuerlichen Nebenleistungen (s. Rz. 83) kann nicht als Betrug geahndet werden[5]. Die Beeinträchtigung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bewirkt einen steuerlichen Vorteil, aber keinen Vermögensvorteil i. S. v. § 263 StGB.

[3] BGH v. 23.9.1980, 5 StR 188/80, HFR 1981, 287; BGH v. 21.10.1997, 5 StR 328/97, wistra 1998, 64; zur Abgrenzung Fuhrhop, NJW 1980, 1261.
[5] BGH v. 19.12.1997, 5 StR 569/96, wistra 1998, 180; Jäger, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 370 Rz. 19; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 407; a. A. BayObLG v. 1.12.1980, RReg 4 St 241/80, DB 1981, 777; Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 370 Rz. 31.

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