Rz. 273
Gem. §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 AO ist die zuständige Behörde zur Verfolgung von Straftaten nach § 26c UStG die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. Dabei handelt es sich um die jeweils zuständige Bußgeld- und Strafsachenstellen. Sofern ein bestimmtes Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 2–4 AO in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, ist diese auch zur Verfolgung einer eventuellen Tat nach § 26c UStG zuständig.
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