Rz. 50

Nach § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Gesetze des Strafrechts (s. Rz. 1), wobei dieser Norm nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die allgemeinen Gesetze des Strafrechts sind nicht nur die Rechtsnormen des Allgemeinen Teils des StGB, sondern auch allgemeine Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB[1], die materiellen Vorschriften des JGG[2] und die allgemeinen Bestimmungen des WStG[3] in ihrem jeweiligen Bestand. Änderungen dieser Normen nach dem In-Kraft-Treten des § 369 AO am 1.1.1977 sind somit auch ohne weiteres im Steuerstrafrecht anwendbar.

Darüber hinaus umfasst die Verweisung in § 369 Abs. 2 AO auch die Regeln und Grundsätze des Strafrechts, wie sie von Lehre und Rspr. entwickelt worden sind.[4] Auf die wichtigsten Regeln und Grundsätze, die vornehmlich im Allgemeinen Teil des StGB kodifiziert sind, wird im Folgenden in der gebotenen Kürze hingewiesen.

[1] Z. B. §§ 357, 358 StGB.
[2] §§ 1-32, 105-106 JGG; vgl. dazu Rz. 274ff.
[3] § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Nr. 2, §§ 3, 5, 7, 12, 14 WStG; vgl. dazu Rz. 278ff.
[4] Z. B. die Lehren zum Irrtum und die Konkurrenzlehre; vgl. z. B. Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 369 AO Rz. 15; Ziemann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 369 AO Rz. 25f.

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