Rz. 47

Die Vorwerfbarkeit der Tat erfordert notwendig beim Tatbeteiligten das Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens.[1] Der Tatbeteiligte muss den spezifischen Unrechtsgehalt des Delikts erkennen und wissen, dass er sich mit seinem Verhalten in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung setzt. Aus der Regelung des § 17 StGB sind zwei Aussagen abzuleiten:

  1. Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbständiges Schuldelement, das strikt vom (tatbestandlichen) Vorsatz zu trennen ist.
  2. Schuldhaftes Handeln erfordert kein aktuelles Unrechtsbewusstsein, d. h. die klare Erkenntnis der Unrechtmäßigkeit des Verhaltens muss nicht gegeben sein. Dem Tatbeteiligten muss es nur möglich gewesen sein, bei ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner laienhaften Wertvorstellungen die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Verfügt der Täter über die Fähigkeit, das Unrechtsbewusstsein potenziell erlangen zu können, so reicht dieses potentielle Unrechtsbewusstsein für den Schuldvorwurf aus. Der Grund dafür liegt in der Appellfunktion des Tatbestands, wonach derjenige, der den objektiven Tatbestand vorsätzlich erfüllt, einen hinreichenden Anlass hat, über die rechtliche Qualität seines Verhaltens bei Anspannung seines Gewissens nachzudenken oder sich bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel angemessen zu informieren.

Zum Irrtum über die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens, dem sog. Verbotsirrtum vgl. Rz. 111ff.

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