Rz. 51

Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO schließt die zur Entscheidung berufene Finanzbehörde das anhängige, also nicht durch Einspruchsrücknahme oder durch Abhilfe beendete Einspruchsverfahren durch förmliche Einspruchsentscheidung ab.

Eine förmliche Einspruchsentscheidung ist stets erforderlich, wenn

  • der Finanzbehörde die Sachentscheidungsbefugnis mangels Zulässigkeit des Einspruchs fehlt,
  • die Finanzbehörde eine Verböserung beabsichtigt,
  • die Finanzbehörde dem Einspruch nicht vollständig abhilft.
 

Rz. 51a

Die Anhängigkeit einer finanzgerichtlichen Klage in Form der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO hindert die Finanzbehörde nicht, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Auch die Ankündigung der Einspruchsbegründung und der Umstand, dass die Einspruchsfrist[1] noch nicht abgelaufen ist, hindert die Finanzbehörde nicht, die Einspruchsentscheidung zu erlassen.[2]

 

Rz. 51b

Die Finanzbehörde hat grundsätzlich eine einheitliche Einspruchsentscheidung zu treffen, in der der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts überprüft worden ist. Nach § 367 Abs. 2a AO kann die Finanzbehörde für einzelne Streitpunkte Teileinspruchsentscheidungen erlassen.

[2] BFH v. 31.1.2000, IV B 134/99, n. v., Haufe-Index HI425635.

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