Rz. 26

Eine Beschwer des Einspruchsführers ist stets gegeben, wenn er eine rechtliche Regelung durch die Finanzbehörde beantragt hat, diese es aber ablehnt, die beantragte Regelungsaussage zu treffen.[1] Dies gilt nicht nur bei vollständiger Ablehnung, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde dem Antrag nur in modifizierter Form entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Der Stpfl. beantragt die Stundung nach § 222 AO einer Abschlusszahlung mit 12 Raten. Die Finanzbehörde gewährt nur einen Vollstreckungsaufschub nach § 257 AO gegen 6 Raten und macht die Gestellung einer Sicherheitsleistung Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 241 AO zur Bedingung. Hier ergibt sich die Beschwer des Antragstellers zugleich aus drei Gründen: Einmal liegt eine Beschwer vor, weil die Finanzbehörde statt der Stundung nur einen Vollstreckungsaufschub gewährt hat, sodass hieraus hinsichtlich der Nebenleistungen unterschiedliche Folgewirkungen eintreten.[2] Zum anderen ist der Stpfl. durch die abweichende Ratenregelung beschwert und letztlich durch die zusätzliche Nebenbestimmung der Sicherheitsgestellung.

Dies gilt stets bei der Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen.[3] Die Beschwer ist schon dann gegeben, wenn die Unrechtmäßigkeit der Ablehnung behauptet wird.[4] Ob diese tatsächlich gegeben ist, ist eine Frage der Begründetheit des Einspruchs.

[1] Vgl. für die Ablehnung einer gesonderten Feststellung BFH v. 24.7.1985, II R 227/82, BStBl II 1986, 128; s. auch Rz. 25.
[4] Zum Ermessen s. Rz. 5.

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