Rz. 62
Die Auflage und der Auflagenvorbehalt[1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben wird. Der Regelungsinhalt des "Neben"-Verwaltungsakts ist demgegenüber auflösend bedingt[2] durch die Wirksamkeit des "Haupt"-Verwaltungsakts.
Die Anfechtung des "Haupt"-Verwaltungsakts erstreckt sich nicht auf den "Neben"-Verwaltungsakt. Dieser ist als selbstständiger Verwaltungsakt gesondert mit dem Einspruch anzufechten, wenn die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung streitig ist.[3]
Stellt der Beteiligte einen Antrag auf Erlass eines – inhaltlich unveränderten – Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung, so muss dies im Hinblick auf die rechtliche Selbstständigkeit der Nebenbestimmung, wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist[4] gestellt wird, als Einspruch gegen den "Neben"-Verwaltungsakt, ansonsten aber als selbstständiger Antrag auf Aufhebung des "Neben"-Verwaltungsakts gewertet werden. Gegen die Ablehnung des Antrags ist sodann der Einspruch gegeben.[5]
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