Rz. 62

Die Auflage und der Auflagenvorbehalt[1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben wird. Der Regelungsinhalt des "Neben"-Verwaltungsakts ist demgegenüber auflösend bedingt[2] durch die Wirksamkeit des "Haupt"-Verwaltungsakts.

Die Anfechtung des "Haupt"-Verwaltungsakts erstreckt sich nicht auf den "Neben"-Verwaltungsakt. Dieser ist als selbstständiger Verwaltungsakt gesondert mit dem Einspruch anzufechten, wenn die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung streitig ist.[3]

Stellt der Beteiligte einen Antrag auf Erlass eines – inhaltlich unveränderten – Verwaltungsakts ohne Nebenbestimmung, so muss dies im Hinblick auf die rechtliche Selbstständigkeit der Nebenbestimmung, wenn der Antrag innerhalb der Einspruchsfrist[4] gestellt wird, als Einspruch gegen den "Neben"-Verwaltungsakt, ansonsten aber als selbstständiger Antrag auf Aufhebung des "Neben"-Verwaltungsakts gewertet werden. Gegen die Ablehnung des Antrags ist sodann der Einspruch gegeben.[5]

[3] § 120 AO Rz. 10; BFH v. 25.8.1981, VII B 3/81, BStBl II 1982, 34 für die Auflage der Sicherheitsleistung bei Bewilligung eines Steuerlagers nach § 9 Abs. 1 MinölStG; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 21. Aufl. 2015, § 40 FGO Rz. 4; a. A. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 10; auch Braun, in HHSp, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 69 unter Berufung auf die Rspr. des BVerwG.
[5] Rz. 68.

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