Rz. 32

Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rechtsfähigkeit im Zivilrecht ist nicht identisch mit der des allgemeinen Verwaltungsrechts oder insbesondere mit der des Steuerrechts.[2] So sind auch zivilrechtlich uneingeschränkt rechtsfähige Personen nicht uneingeschränkt und für alle Steuerarten steuerrechtsfähig.

Zum 1.1.2024 werden mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften[3] grundlegende Neuregelungen u. a. für Personengesellschaften wirksam. Personengesellschaften können dann in bestimmten Fällen rechtsfähig sein.[4] Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterteilen sich dann in zwei Rechtsformvarianten, die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Rechtsänderungen werden sich auch auf die steuerverfahrensrechtliche Stellung der jeweiligen Gesellschaft entsprechend unterschiedlich auswirken können, obgleich das bürgerliche Recht insoweit keine "Automatik auslöst". Die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfte aber zumindest partiell auch Steuerrechtssubjekt werden.

Zur Präzisierung kann auch von einer speziellen steuerrechtlichen Rechtsfähigkeit bzw. Steuerrechtsfähigkeit gesprochen werden[5], also der Fähigkeit, Träger der aus dem Steuerrechtsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten zu sein.[6]

 

Rz. 33

Der Begriff der Rechtsfähigkeit hat einen materiell-rechtlichen Inhalt (Rz. 2). Diese Rechte und Pflichten werden im Verwaltungsverfahren begründet, festgestellt oder geregelt (Rz. 2). Das Rechtssubjekt, dessen Rechtsstellung durch das Verfahren berührt wird, muss an diesem beteiligt werden. Die Rechtsfähigkeit umfasst inhaltlich demgemäß die Fähigkeit, am Verwaltungsverfahren aktiv, z. B. durch Antragstellung, oder passiv, z. B. als Adressat des Verwaltungshandelns, teilzunehmen.[7] Die Beteiligungsfähigkeit ist die verfahrensrechtliche Komponente der Rechtsfähigkeit.[8] Der Begriff entspricht dem zivilprozessualen Begriff der Parteifähigkeit.[9] Beide Begriffe bezeichnen aus unterschiedlichem Blickwinkel den gleichen Kreis von Rechtssubjekten.

Von der Rechts- und Beteiligungsfähigkeit zu unterscheiden ist die Fähigkeit des Rechtssubjekts, die übertragenen Rechte selbst geltend zu machen oder die Pflichten selbst zu erfüllen und entsprechende Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Diese Handlungsfähigkeit[10] ist nicht notwendiger Teil der Rechtsfähigkeit.[11] Fehlt dem Rechtssubjekt die natürliche oder rechtliche Handlungsfähigkeit, so müssen die gesetzlichen Vertreter oder Organe[12] für das Rechtssubjekt handeln.

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 24; vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 27.
[2] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 24; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Rz. 30 m. w. N.
[3] Gesetz v. 17.8.2021, BGBl I 2021, 3436.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 33, 35.
[6] Rz. 8; Boeker, in HHSp, AO/ FGO, § 33 AO Rz. 28.
[10] § 79 AO; zivilprozessual: Prozessfähigkeit, §§ 51 ff. ZPO.
[11] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 79 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge