Rz. 11

Die Rechtswegzuweisung gilt nur in den Fallgestaltungen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die zu den geschützten Daten i. S. d. § 30 AO gehören. Hierbei handelt es sich um eine doppelte Einschränkung.

 

Rz. 12

Zunächst kann die Norm nur eingreifen, soweit der Anwendungsbereich der AO betroffen ist. Damit scheiden z. B. die Beschäftigtendaten bereits aus dem Anwendungsbereich der Norm aus. Für den Beschäftigtendatenschutz gilt stattdessen das BDSG oder die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze.

 

Rz. 13

§ 32i Abs. 1 AO erfasst außerdem nur diejenigen Streitigkeiten, bei denen es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die dem Steuergeheimnis unterliegen. Die Bezugnahme auf die geschützten Daten nach § 30 AO ist dem Grunde nach sinnvoll. Sie verdeutlicht dem Rechtsanwender, dass nicht sämtliche Streitigkeiten zur Auslegung der sich aus Art. 78 Abs. 1 und 2 DSGVO ergebenden Rechte der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet sind.

 

Rz. 14

Es muss sich um nach § 30 AO geschützte Daten handelt, deren Verarbeitung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung, den steuerlich relevanten Bereich einheitlich der Finanzgerichtsbarkeit zuzuordnen, handelt es sich bereits um geschützte Daten, wenn diese an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen.

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