Rz. 6

§ 315 Abs. 1 S. 3 AO bestimmt, dass zugunsten des Drittschuldners die Einziehungsverfügung – auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist – so lange als wirksam gilt, bis sie ausdrücklich aufgehoben worden und diese Aufhebung dem Drittschuldner – in irgendeiner Weise[1] – bekannt geworden ist. Diese gesetzliche Fiktion wird mit der Bekanntgabe der Einziehungsverfügung[2] wirksam. Diese Schutzvorschrift ist § 409 BGB nachgebildet. Hierdurch wird der Drittschuldner der Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung enthoben.[3] Er wird hieran allerdings nicht gehindert, sondern kann etwaige Mängel mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO geltend machen.[4] Kein Schutz besteht hingegen bei einer nichtigen Einziehungsverfügung, da eine solche keine Wirksamkeit entfaltet.[5]

 

Rz. 7

Der Schutz des Drittschuldners wirkt nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, nicht auch gegenüber Dritten. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner kann der Drittschuldner schuldbefreiend an die Vollstreckungsbehörde leisten. Betrifft die Forderungspfändung ein Guthaben bei einem Geldinstitut, so besteht, wenn der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person ist, nach § 314 Abs. 3 i. V. m. § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO ein zeitliches Leistungsverbot.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 13.
[2] S. Erl. zu § 314 AO.
[3] Zu den Einzelheiten vgl. Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 315 AO Rz. 16ff.
[4] S. Erl. zu § 314 AO.

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