Rz. 34

Aufgrund des Zahlungsverbots darf der Drittschuldner nach der Zustellung der Pfändungsverfügung keine Leistung mehr an den Vollstreckungsschuldner tätigen. Hat der Drittschuldner vor der Kenntniserlangung von der Pfändung bereits Leistungen getätigt, deren Erfolg noch nicht eingetreten ist, ist er nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs durch aktives Tun zu verhindern.[1]

 

Rz. 35

Ferner ist der Drittschuldner aufgrund der Pfändung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung verpflichtet.[2] Im Übrigen verändert sich die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht. Insbesondere kann er gegenüber der Vollstreckungsbehörde alle Einwendungen erheben, die er auch gegen den Vollstreckungsschuldner hätte geltend machen können. Zudem kann er Einwendungen gegen die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung erheben.

[1] Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 407 BGB Rz. 6.
[2] Dißars, INF 2004, 307; Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 316 AO.

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