Rz. 2

§ 304 S. 1 AO bestimmt, dass nach § 294 AO gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erst nach dem Eintritt der Reife versteigert werden dürfen. § 304 S. 2 AO führt ergänzend hierzu aus, dass eine Ernte zu erfolgen hat, wenn die Reife erreicht ist und bis zu diesem Zeitpunkt keine Versteigerung erfolgt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung steht es damit im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob die Versteigerung nach dem Eintritt der Reife oder aber erst nach dem Abernten erfolgt. Die Behörde wird sich dabei danach zu richten haben, wann der bestmögliche Versteigerungserlös zu erzielen ist.

 

Rz. 3

Hinsichtlich der Frage, ob die Reife bereits eingetreten ist, ist abzustellen darauf, wann Früchte dieser Art üblicherweise geerntet werden.[1] Wirkliche Reife ist dann nicht als erforderlich anzusehen, wenn die gepfändeten Früchte üblicherweise unreif geerntet werden. Die Vollstreckungsbehörde hat sich für die Frage der Reife erforderlichenfalls an einen Gutachter zu wenden.[2] Hierbei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger dann eingeschaltet werden sollte, wenn der Wert der gepfändeten Sache mehr als 1.000 EUR beträgt.[3]

 

Rz. 4

Die Kosten der Ernte vor der Versteigerung sind Vollstreckungskosten.[4] Diese sind daher vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.[5] Das Pfandrecht, das an den ungetrennten Früchten durch die Pfändung entstanden ist, erlischt durch die Ernte nicht, sondern bleibt an den geernteten Früchten erhalten.[6]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 304 AO Rz. 1; a. A. Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 304 Rz. 2, die auf die tatsächliche Reife abstellt.
[4] Vgl. § 344 Abs. 1 Nr. 6 AO; zum Sonderfall, dass der Vollstreckungsschuldner die Ernte durchführt, s. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 304 AO Rz. 3.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 304 AO Rz. 3.
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 304 AO Rz. 11.

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