Rz. 5

Ein Verstoß gegen die Bestimmung, also etwa insbesondere eine zu frühe Versteigerung der Früchte, hat nicht die Nichtigkeit der Versteigerung zur Folge.[1] Der Verstoß kann aber dazu führen, dass Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bestehen.[2]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 304 AO Rz. 1; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 304 AO Rz. 12.
[2] S. allgemein Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 2ff.

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