Rz. 79

§ 3 Abs. 2 AO enthält eine Legaldefinition des in anderen AO-Vorschriften[1] verwendeten Begriffs der Realsteuern; dies sind die GrSt und die GewSt. Dies entspricht der in Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG getroffenen Regelung, die den Begriff der Realsteuer nicht mehr verwendet (vgl. dazu Rz. 3). GrSt und GewSt sind sog. Objektsteuern (s. Rz. 72). Sie entsprechen nach der BVerfG-Rspr. "dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur" dem GG.[2] Soweit die Verwaltung der Realsteuern den Gemeinden übertragen worden ist, sind die in § 1 Abs. 2 AO genannten AO-Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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