1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 280 AO regelt die Änderung und Berichtigung von Aufteilungsbescheiden. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen Aufteilungsbescheide geändert werden können. Abs. 2 schließt nach Beendigung der Vollstreckung die Änderung oder Berichtigung des Aufteilungsbescheids nach § 129 AO aus.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 280 AO gilt für die Änderung oder Berichtigung von Aufteilungsbescheiden außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Aufteilungsbescheids im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens wird durch § 280 AO nicht berührt.[1] Insoweit gilt weder die Beschränkung auf die Änderungsgründe des Abs. 1 noch die zeitliche Einschränkung der Änderungsmöglichkeit nach Abs. 2.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 5.11.2013, 15 K 14/13, EFG 2014, 106, Rz. 29.
[2] Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 280 AO Rz. 6.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

§ 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO.

Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil sie nur für Steuerbescheide und ihnen verfahrensrechtlich gleichgestellte Verwaltungsakte gelten.

§ 273 Abs. 1 AO geht in seinem Anwendungsbereich der Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.[2]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 1; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2.
[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 280 Rz. 3.

2 Änderung des Aufteilungsbescheids (Abs. 1)

2.1 Einleitungssatz des Abs. 1

 

Rz. 4

Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. Ein Antrag ist für die Änderung nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Die mit den Worten "außer in den Fällen des § 129" zugelassene Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten betrifft nur Fehler, die beim Erlass des Aufteilungsbescheids selbst unterlaufen sind. Offenbare Unrichtigkeiten der zugrunde liegenden Steuerbescheide können nur durch eine Berichtigung der Steuerfestsetzung und eine daran anschließende Änderung des Aufteilungsbescheids nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO korrigiert werden.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO Rz. 4a; Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 280 AO Rz. 3; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 280 Rz. 3.

2.2 Änderung wegen unrichtiger Angaben (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 6

§ 280 Abs. 1 Nr. 1 AO lässt die Änderung des Aufteilungsbescheids unter der doppelten Voraussetzung zu, dass nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht mehr beigetrieben werden konnte.

2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben

 

Rz. 7

Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.[1]

Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung sind.[2] Falsche Angaben in der Steuererklärung, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, können daher wegen der Bindungswirkung des Steuerbescheids[3] keine Änderung nach § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO, sondern allenfalls eine solche nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen, wenn eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids erfolgt.[4] Auch unrichtige Angaben zu Vermögensübertragungen i. S.  d. § 278 Abs. 2 AO sind im Rahmen des § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO unerheblich, weil sie nicht die Aufteilung berühren, sondern zu einer Durchbrechung der sich daraus ergebenden Vollstreckungsbeschränkung führen[5], die ggf. durch besonderen Bescheid festgestellt werden kann.[6]

Unrichtig sind die Angaben dann, wenn sie objektiv falsch sind, also nicht den Tatsachen entsprechen. Ein Verschulden aufseiten der Person, die die unrichtigen Angaben gemacht hat, ist in keinem Fall erforderlich.[7]

 

Rz. 8

Die Unrichtigkeit der Angaben muss nachträglich bekannt geworden sein. Das Merkmal des nachträglichen Bekanntwerdens ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, die für das gleichlautende Tatbestandsmerkmal des § 173 AO gelten.[8] Die Unrichtigkeit muss der dafür zuständigen Stelle des FA daher nach der abschließenden Zeichnung des Aufteilungsbescheids bekannt geworden sein.[9] Der Inhalt der Ste...

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