Rz. 22

Bei Gesamtschuldverhältnissen können Zinsen trotz der Regelung des § 44 S. 3 AO nur einmal gefordert und geschuldet werden. Dies ergibt sich bereits aus der engen Bindung der Zinsen an die Hauptschuld.[1] Wie die Hauptschuld regelmäßig mit den Zinsen gem. §§ 268ff. AO aufgeteilt werden kann, ist eine Aufteilung nach dem Erlöschen der rückständigen Hauptschuld auch isoliert für die rückständigen Zinsen möglich.[2]

 

Rz. 23

Die Zinsvorschriften enthalten z. T. erst nachträglich eingefügte Anrechnungsregelungen zur Vermeidung sich überschneidender Zinspflichten, also doppelter Zinszahlungen. Sie finden sich in § 234 Abs. 3 AO, § 235 Abs. 4 AO, § 236 Abs. 4 AO und § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 3 AO. Diese Regelungen können nicht nur auf die Zinspflicht einer Einzelsteuerpflicht beschränkt werden. Sie müssen auch für Gesamtschuldverhältnisse gelten, in denen die Gesamtschuldner unterschiedliche Zinsen schulden, z. B. bei einem Rechtsbehelf nur eines der zur ESt zusammen veranlagten Ehegatten, der Aussetzungszinsen zu zahlen hat, während gegen den anderen Ehegatten Stundungszinsen bereits berechnet waren.

 

Rz. 24

Für ein Nebeneinander von Säumniszuschlägen und Zinsen bei Gesamtschuldverhältnissen müssen, abgesehen von der gesetzlichen Regelung bei den Hinterziehungszinsen in § 235 Abs. 3 S. 2 AO, der gleiche Gedanke und eine entsprechende Anwendung des § 240 Abs. 3 AO herangezogen werden. Zahlt einer der Gesamtschuldner trotz Fälligkeit nicht, während die Schuld des anderen Gesamtschuldners gestundet oder nach § 361 Abs. 2 AO bzw. § 69 FGO ausgesetzt ist, so muss doch eine Kumulierung der beiden steuerlichen Nebenleistungen Säumniszuschlag und Aussetzungszinsen ausscheiden. Hat das FA von dem einen Gesamtschuldner Säumniszuschläge angefordert und erhalten, so ist eine Zinsfestsetzung ausgeschlossen. Hat das FA von dem anderen Gesamtschuldner Aussetzungs- oder Stundungszinsen erhalten, so können Säumniszuschläge nur noch in halber Höhe gefordert werden.[3] Ein völliger Ausschluss der Säumniszuschläge in diesem Fall würde dagegen eine ungerechtfertigte Besserstellung des säumigen Schuldners bedeuten.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233 AO Rz. 2.
[3] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 240 AO Rz. 92.

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