Rz. 36

Ein Vollstreckungsaufschub muss nicht notwendig in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts ergehen. Er liegt in jeder Maßnahme, mit der die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner bekannt gibt, von der zwangsweisen Durchsetzung der offenen Steueransprüche zeitweise absehen zu wollen. Die Maßnahme kann schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.[1] Auch eine Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und der Finanzbehörde kann einen Vollstreckungsaufschub enthalten. Entscheidend ist, dass die Finanzbehörde dem Vollstreckungsschuldner zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung ihres Anspruchs für eine bestimmte Zeit abzusehen.[2]

Gewährung von Ratenzahlungen aus Rücksichtnahme auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Schuldners und zur Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann als Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewürdigt werden.[3] Ein Vollstreckungsaufschub liegt ebenfalls vor, wenn die Finanzbehörde dem Stpfl. mitteilt, von der Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsakts absehen zu wollen, bis über einen Rechtsstreit rechtskräftig entschieden worden ist. Die Wirkung der Unterbrechung erfasst dann nicht nur den streitigen, sondern auch den unstreitigen Teil der Steuerforderung, da die Finanzbehörde durch eine solche Mitteilung klar zu erkennen gegeben hat, dass sie auf der Geltendmachung der gesamten Forderung bestehen wird.[4]

 

Rz. 37

Die Aussetzung der Verwertung[5] stellt eine besondere Art des Vollstreckungsaufschubs dar, die, wenn sie dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wurde, die Zahlungsverjährung unterbricht.[6]

 

Rz. 38

Der Vollstreckungsaufschub unterbricht nur dann die Zahlungsverjährung, wenn er dem Steuerschuldner bekannt gegeben worden ist; die Mitteilung an einen Dritten genügt nicht. Der Stpfl. muss wissen, dass die Verjährung unterbrochen ist. Ein nur interner Vollstreckungsaufschub kann keine Außenwirkung erlangen und daher auch die Verjährung nicht unterbrechen.[7]

 

Rz. 39

Vollstreckungsaufschub kommt nur für Ansprüche der Finanzbehörde in Betracht.

[1] FG Rheinland-Pfalz v. 8.2.2012, 2 K 1893/10, EFG 2012, 1005; Günther, AO-StB 2022, 21, 24; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 13; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 15.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 24.
[6] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 231 Rz. 13; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 231 Rz. 15; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 231 AO Rz. 20; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 24.
[7] BFH v. 23.4.1991, VII R 37/90, BStBl II 1991, 742; BFH v. 21.12.2021, VII R 21/19, BStBl II 2022, 295 Rz. 28; FG Düsseldorf v. 18.1.1990, 7 K 452/84 H (L), EFG 1990, 280; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 231 AO Rz. 18; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 231 AO Rz. 24; Günther, AO-StB 2022, 21, 24.

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