Rz. 6

Neben der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde[1] und den in Abs. 2 geforderten Angaben muss der Zerlegungsbescheid in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 S. 2 AO eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei ihrem Fehlen ist der Bescheid allerdings nicht rechtswidrig. Vielmehr beginnt nur die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen.[2]

 

Rz. 7

Der Zerlegungsbescheid kann vorläufig[3] oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[4] ergehen. Die Nebenbestimmung ist allen am Zerlegungsverfahren Beteiligten i. S. d. § 186 AO bekannt zu geben.[5] Die Notwendigkeit der Verwendung einer Nebenbestimmung kann sich aus nicht rasch zu beseitigenden Unklarheiten im Bereich der Zerlegungsgrundlagen (z. B. Zuordnung bestimmter Löhne und Gehälter zu den Lohnsummen) ergeben. Beim Bevorstehen einer Außenprüfung auch bezüglich der GewSt eines Stpfl. besteht meist kein Grund für einen Vorbehalt der Nachprüfung, da der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid bei einer Änderung des Steuermessbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO anzupassen ist. Ein neuer Zerlegungsbescheid ergeht dann nicht.[6]

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