Rz. 33

Die Regelung des Abs. 1 setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen den Feststellungsbeteiligten voraus. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht besteht und der Finanzbehörde dies bekannt ist.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wäre die gesamte Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar. Das ist nicht sachgerecht, soweit ein Empfangsbevollmächtigter von den Feststellungsbeteiligten durch rechtsgeschäftliche Vollmachterteilung bestellt ist. Das Vertrauensverhältnis zu diesem Empfangsbevollmächtigten kann weiterbestehen, auch wenn es zwischen den Feststellungsbeteiligten zerstört ist. Abs. 2 S. 2 enthält daher eine Ausnahme zu der generellen Regelung des Abs. 2 S. 1 und bestimmt , dass eine rechtsgeschäftliche Empfangsvollmacht auch in den Fällen des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 grundsätzlich in Kraft bleibt (Rz. 45).

 

Rz. 34

Die Regelung des Abs. 1 ist nicht anwendbar, wenn die Personenvereinigung nicht mehr besteht, rechtsfähig geworden ist oder wenn das Vertrauensverhältnis gestört und dies der Finanzverwaltung bekannt ist.

Bei der Vorschrift sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. In der ersten Fallgruppe besteht die Personenvereinigung nicht mehr oder ist rechtsfähig geworden. In diesem Fall ist die gesamte Regelung des Abs. 1, also auch die Bekanntgabe an einen rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten, nicht mehr anwendbar. Die zweite Fallgruppe betrifft Fälle, in denen ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist oder zwischen den Feststellungsbeteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. In diesem Fall ist die Bekanntgabe an einen rechtsgeschäftlich bestellten Empfangsbevollmächtigten weiter möglich.

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