Rz. 3
Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit bestimmen diese nach Merkmalen, die auf den "Bezirk" der jeweiligen Finanzbehörde Bezug nehmen. Diese Bezirke werden durch Verordnungen der Generalzolldirektion[1] bzw. der zuständigen obersten Landesbehörden[2] unter Berücksichtigung von Kreis- und Gemeindegrenzen festgelegt.[3]
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