Rz. 3

Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch Art. 108 GG vorgegeben. Danach werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch Bundesfinanzbehörden verwaltet.[1] Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet.[2] Durch Bundesgesetz kann bei der Verwaltung der Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Art. 108 Abs. 1 GG fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird.[3] Unter denselben Voraussetzungen können durch Bundesgesetz bei der Verwaltung von Steuern, die unter Art. 108 Abs. 2 GG fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübegreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden.[4] Der Aufbau der Bundesfinanzbehörden muss, derjenige der Landesfinanzbehörden kann durch Bundesgesetz geregelt werden.[5]

 

Rz. 4

Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit gehen den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit[6] vor. Die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde setzt ihre sachliche Zuständigkeit für die Erledigung der entsprechenden Aufgabe voraus.[7] Ausnahmsweise können sich die Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit allerdings auch wechselseitig beeinflussen. Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung gesonderter Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO setzt das Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung[8] und die Steuern vom Einkommen[9] voraus.

[6] Vgl. § 17 AO.
[7] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 16 AO Rz. 7; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 16 AO Rz. 3.1.

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