Rz. 22

Führt ein in den Konzernabschluss einbezogenes Konzernunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gemeinschaftlich ein anderes Unternehmen, liegt ein Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB vor. Gemeinschaftliche Führung bedeutet, dass keines der Unternehmen eine vorherrschende Stellung innehat. Nach Ausführungen der OECD soll sich die Behandlung bei einem Unternehmen, das sich im Besitz und/oder unter der Führung von zwei oder mehreren nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzernen befindet, nach den Rechnungslegungsvorschriften richten, die für jeden der nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzerne einzeln gelten. Sofern die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften vorsehen, dass ein Unternehmen im Konzernabschluss eines multinationalen Konzerns konsolidiert wird, gilt das betreffende Unternehmen als Konzernunternehmen dieses Konzerns. Dementsprechend sollen die Finanzdaten eines solchen Unternehmens in den länderbezogenen Bericht des multinationalen Konzerns Eingang finden. Dies gilt für Unternehmen, die nach dem Prinzip der Voll- oder der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen werden. Wenn ein Unternehmen nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften dagegen nicht konsolidiert werden muss, gilt das Unternehmen nicht als Konzernunternehmen und dementsprechend sind die Finanzdaten eines solchen Unternehmens auch nicht in den länderbezogenen Bericht aufzunehmen. Ein Unternehmen, das nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss des multinationalen Unternehmens einbezogen wird, gilt nach OECD nicht als ein Konzernunternehmen, dementsprechend sind die Finanzdaten eines solchen Unternehmens auch nicht in den länderbezogenen Bericht aufzunehmen.[1] Das HGB sieht für das den Konzernabschluss aufstellende Unternehmen ein Wahlrecht vor, ein Gemeinschaftsunternehmen anteilig nach der Quotenkonsolidierung oder nach der sog. "Equity-Methode" zu erfassen. Wird das Gemeinschaftsunternehmen mit der "Equity-Methode" erfasst und keine Quotenkonsolidierung vorgenommen, würde mangels Konsolidierung auch keine Einbeziehung im CbCR erfolgen müssen.[2] Naturgemäß scheide bei den das Gemeinschaftsunternehmen führenden Unternehmen wegen der bestehenden Interessenlage eine Gewinnverkürzung oder -verlagerung aus, dies spräche ebenfalls gegen die Einbeziehung in das CbCR.[3] Eine mehrfache Konzernzugehörigkeit kommt zudem nach ausländischen Rechnungslegungsgrundsätzen auch nicht in Betracht.[4] Nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen, nach IFRS 11, wird das Gemeinschaftsunternehmen ("Joint Venture") als gemeinsame Vereinbarung auf vertraglicher Grundlage von zwei oder mehr Parteien verstanden, die gemeinsam die Führung (Beherrschung) ausüben; im Rahmen der Rechnungslegung ist für den jeweiligen Ausweis seit dem 1.1.2013 die Anwendung der "Equity-Methode" vorgeschrieben. Dies führt nach den o. g. Vorgaben der OECD dazu, dass mangels Konsolidierung eine Aufnahme im CbCR nicht zu erfolgen hätte.[5] Ggf. sollte eine Erläuterung der zugrunde gelegten Vorgehensweise in Tabelle 3 erfolgen.

[1] https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf, S. 17, unter Abschn. III 5.1.
[2] Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1357. Teilweise wird Gemeinschaftsunternehmen auch schon die Eigenschaft als Konzernunternehmen abgestritten, so Winkeljohann/Lewe, Beck'scher Bilanzkommentar, 10. Aufl. 2016, § 10 HGB Rz. 1 und entsprechend auch die o. g. Ausführungen der OECD.
[3] Grotherr, IStR 2016, 991, 995, a. A. Schreiber/Greil, DB 2017, 10, 14.
[4] Grotherr, in Gosch, AO/FGO, § 138a AO Rz. 19 unter Verweis auf IAS 27.4 und 27.13.
[5] https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf, S. 17, unter Abschn. III 5.1.

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