Rz. 1

Diese Vorschrift erleichtert die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Stpfl., die im Inland weder ihren Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] noch ihre Geschäftsleitung[3] oder den Sitz[4] haben. In diesen Fällen trifft den Stpfl. nach S. 1 die Obliegenheit, im Inland einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002[5] um eine Regelung für elektronisch übermittelter Verwaltungsakte ergänzt; ferner wurde der bislang verwendete Begriff "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch den Begriff "Inland" ersetzt. Durch das StÄndG 2015[6] wurde S. 1 im Hinblick auf europarechtliche Zweifel dahin ergänzt, dass die Vorschrift bei einem Beteiligten mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR nicht anwendbar ist. Die Europäische Kommission hielt die bisher nur getroffene Verwaltungsregelung[7] nicht für ausreichend.

 

Rz. 2

Die Verfassungsmäßigkeit des § 123 AO ist zu bejahen. Offen ist, ob die Bekanntgabe nach § 123 AO von der Zustimmung des ausländischen Staates abhängig ist. Z. T. wird eine einfache Bekanntgabe durch Übersendung eines Briefs nicht als Hoheitsakt im ausländischen Staat angesehen, der keiner Zustimmung des ausländischen Staates bedarf.[8] Dem ist m. E. zu folgen.

[5] BGBl I 2002, 3322.
[6] BGBl I 2015, 1834.
[7] U. a. in AEAO zu § 123 AO Nr. 1.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 123 AO Rz. 2 m. w. N.

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