Rz. 1

§ 62 FGO[1] regelt die Zulässigkeit der Vertretung (Rz. 2) in allen Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit (§. 2 FGO). Der "Rechtsstreit" i. S. v. § 62 Abs. 1 FGO ist sowo hl das Klage- als auch das Antragsverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 11, 23).

 

Rz. 2

§ 62 FGO trifft eine Regelung nur für den Bevollmächtigten, d. h. den durch Vollmacht (Rz. 17) bestellten Vertreter (Rz. 29).

Die Regelung gilt nicht für gesetzliche Vertreter[2], geschäftsführende Gesellschafter oder andere Personen, die fremdes Vermögen verwalten[3]. Einer Prozessvollmacht bedarf es nicht, da sich das Vertretungsrecht aus der sachlich-rechtlichen Vertretungsmacht ergibt, die auch die gerichtliche Vertretung des gesetzlich Vertretenen umfasst[4]. Gleiches gilt für Prokuristen[5] und Handlungsbevollmächtigte[6], da sich auch hier der Inhalt der Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz ergibt (Rz. 24).

Ebenso gilt die Regelung nicht für "Behördenvertreter", also Beamte oder Angestellte, die für die beklagte Behörde als Amtsträger auftreten (Rz. 13).

[1] I. d. F. des Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007, BGBl I 2007, 2840.
[3] § 34 Abs. 3 AO; s. für den Liquidator einer Personengesellschaft nach § 149 S. 2 HGB BFH v. 4.10.1984, IV R 16/82, BStBl II 1985, 60.
[4] Hartmann, in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 80 ZPO Rz. 8.

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