Rz. 11

Das auf endgültigen Rechtsschutz (Rz. 8a) gerichtete Rechtsschutzbegehren beim FG wird in Form der Klage geltend gemacht.[1] Durch die Klageerhebung[2] wird das Verfahren rechtshängig[3], sie bewirkt den Beginn des Verfahrens (zum Abschluss s. Rz. 22).

Beteiligte des Klageverfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger, die beklagte Behörde, die dem Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 FGO beigetretene Behörde und die nach § 60 FGO Beigeladenen.

Das Klageverfahren ist hinsichtlich des Gegenstands des Klagebegehrens[4] ein einheitliches Verfahren, über das eine einheitliche Entscheidung (Rz. 26) getroffen wird.

 

Rz. 11a

Neben dem Streit in der Hauptsache kann es unselbstständige Zwischenverfahren geben, über die das Gericht regelmäßig eine gesonderte Entscheidung zu treffen hat, z. B.:

  • Richterablehnung[5];
  • Anordnung der Bevollmächtigtenbestellung[6];
  • Zurückweisung des Bevollmächtigten[7];
  • Beiladungen zum Hauptverfahren.[8]
  • Ein gerichtsinternes Zwischenverfahren beim BFH ergibt sich aus der Vorlage an den GrS.[9]

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