1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 5 VwZG lässt eine vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und ferner eine elekronische Zustellung zu. Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 11.12.2008[1] durch Aufhebung des § 5 Abs. 4 S. 2 VwZG und Neufassung des § 5 Abs. 5 VwZG und Einfügung des Abs. 6 und 7 geändert. Durch das Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 28.4.2011[2] wurde die Überschrift und ferner Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 und 4 neu gefasst und Abs. 7 Satz 3 geändert. Durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017[3] wurde Abs. 5 Satz 3 geändert.

 

Rz. 1a

Die Zustellung erfolgt durch die Behörde. Mit dem Empfangsbekenntnis erhält die Behörde einen Nachweis, der die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung mit genügender Sicherheit beweist. Das Empfangsbekenntnis ist jedoch, anders als die Postzustellungsurkunde, keine öffentliche Urkunde. Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist auch eine Ersatzzustellung möglich (vgl. Rz. 11).

Die Vorschrift betrifft in Abs. 1–3 die Zustellung an jedermann und erfasst nur schriftliche Dokumente; elektronische Dokumente können auf diese vereinfachte Weise nicht zugestellt werden. Bei dieser Zustellungsart erfolgt die Übergabe des Schriftstücks durch einen Bediensteten der zustellenden Behörde.

Abs. 4 enthält eine vereinfachte Zustellung an bestimmte Personengruppen als Zustellungsempfänger. Diese Zustellungsart gilt für schriftliche und elektronische Dokumente. Ist das zuzustellende Dokument ein Schriftstück, kann es dem Zustellungsempfänger auf jede geeignete Weise übermittelt werden, regelmäßig durch die Post. Handelt es sich um ein elektronisches Element, erfolgt die Zusendung elektronisch.

Abs. 5 gilt nur für die Zustellung elektronischer Dokumente und ermöglicht die elektronische Zustellung auch an andere als die in Abs. 4 genannten Personen. Die Vorschrift enthält besondere Regeln für diese Art der Zustellung.

Abs. 6 und 7 enthalten weitere Bestimmungen für die elektronische Zustellung nach Abs. 4 oder 5. Dabei regelt Abs. 6 ergänzende Angaben bei der elektronischen Zustellung. Abs. 7 regelt den Nachweis der Zustellung bei elektronischer Zustellung nach Abs. 4 und 5.

Die Regelung des § 174 Abs. 2 ZPO ist nicht in Bezug genommen. Daher kann eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch Zusenden einer Telekopie (Telefax) erfolgen.[4]

[1] 4. VwVfÄndG, BGBl I 2008, 2418.
[2] BGBl I 2011, 666.
[3] BGBl I 2017, 2745.
[4] Anders § 53 Abs. 2 FGO, wo für die Zustellung in vollem Umfang auf die Vorschriften der ZPO verwiesen wird.

2 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG)

 

Rz. 2

Bei der Zustellung nach Abs. 1 wird dem Empfangsberechtigten das zuzustellende Schriftstück durch einen Bediensteten der Behörde übergeben; der Empfangsberechtigte bestätigt den Empfang durch seine Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis.

Da die Zustellung durch Aushändigung eines Umschlags erfolgt, also durch physische Übergabe des zuzustellenden Dokuments, ist eine elektronische Zustellung nach Abs. 1–3 ausgeschlossen. Zur Zulässigkeit einer elektronischen Zustellung bei bestimmten Personengruppen vgl. Rz. 13, zur elektronischen Zustellung an andere Personen vgl. Rz. 17.

Die Übergabe erfolgt regelmäßig in einem verschlossenen Umschlag, um das Steuergeheimnis, § 30 AO, zu wahren. Wenn der Schutz der Geheimnissphäre des Empfängers einen verschlossenen Umschlag nicht erfordert, ist auch die Übergabe eines offenen Schriftstücks zulässig. Wird gegen diese Regelung verstoßen, d. h. unzulässigerweise ein offenes Schriftstück zugestellt, ist die Zustellung unwirksam, aber Heilung nach § 8 VwZG möglich. Bedeutsam ist diese Frage für die Fälle der Ersatzzustellung, da bei Übergabe gegen Empfangsbekenntnis bewiesen ist, dass der Empfänger die Sendung erhalten hat, also auf jeden Fall Heilung nach § 8 VwZG erfolgt ist.

 

Rz. 3

Das Empfangsbekenntnis muss mit dem Datum der Aushändigung versehen sein. Da durch diese Vorschrift eine sichere Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung ermöglicht werden soll, ist die Zustellung bei einem Verstoß hiergegen fehlerhaft. Der Fehler kann nach § 8 VwZG geheilt werden.

Der zustellende Bedienstete hat das Datum der Zustellung auf dem Dokument bzw. dem Umschlag zu vermerken. Dies dient der Information des Zustellungsempfängers über das Datum der Zustellung, damit er die von diesem Zeitpunkt an laufenden Fristen, insbesondere die Rechtsbehelfsfrist, berechnen kann. Wird hiergegen verstoßen, ist die Zustellung unwirksam, eine Heilung nach § 8 VwZG ist aber möglich.

Das Empfangsbekenntnis ist schriftlich abzugeben, sonst aber formlos.[1]

 

Rz. 4

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist erfolgt, wenn das Schriftstück dem Empfänger so zugegangen ist, dass er von dem Zugang (nic...

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