Rz. 39

Mit §§ 13c, 13d UStG sind mit Wirkung ab 1.1.2004 zwei Haftungsvorschriften eingeführt worden, die zum einen bei Abtretung (ebenso Pfändung und Verpfändung) eines Anspruchs auf die Gegenleistung durch den leistenden Unternehmer und Nichtentrichtung der festgesetzten und fälligen USt der Abtretungsempfänger für die USt haftet[1], zum anderen der leistende Unternehmer im Fall der Berichtigung der Bemessungsgrundlage in bestimmten Fällen für die Rückzahlung der von seinem Leistungsempfänger abgezogenen Vorsteuern haftet, wenn dieser dies bei Fälligkeit nicht selbst getan hat.[2] Beide Haftungsvorschriften haben der Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum gelassen, wenn sie tatbestandsmäßig erfüllt gewesen sind. Gegen beide Vorschriften sind in der Lit. und Rspr. gemeinschaftsrechtliche[3] und verfassungsrechtliche Bedenken[4] erhoben worden. § 13d UStG ist allerdings bereits seit dem 1.1.2008 weggefallen, nachdem sich zuvor unionsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift ergeben hatten.

 

Rz. 39a

§ 15d UStG sieht eine Haftung des Unternehmers für die USt aus einem vorangegangenen Geschäft vor, wenn der Unternehmer beim Abschluss des Vertrags wusste oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass die Steuer von dem Erbringer der Leistung an ihn nach vorgefasster Absicht nicht bezahlt werden sollte. Diese Haftung soll für die sog. Karusselgeschäfte eine Neutralisierung des Vorsteuerabzugs durch den Unternehmer erreichen. Die zum 1.1.2002 eingeführte Haftungsvorschrift ist zum 1.1.2004 leichter anwendbar gemacht worden. Auch gegen diese Haftungsvorschrift bestehen gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Der EuGH hat mehrfach[5] die sog. Infektionstheorie abgelehnt[6] und entschieden, dass jeder Unternehmer in einer Kette für sich zu betrachten und zu behandeln ist. Daraus folgt für weite Bereiche eine erhebliche Einschränkung der Zulässigkeit der Haftung nach § 25d UStG.[7]

Die frühere Haftung nach § 55 UStDV a. F. ist mit der Ersetzung des Abzugsverfahrens nach §§ 51ff. UStDV durch die Regelung des § 13b UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit Wirkung ab 1.1.2002 ersatzlos entfallen.

[3] EuGH v. 11.5.2006, Rs. C-384/04, UR 2006, 410; Hahne, UR 2006, 416; Hahne, UR 2006, 433; s. auch Schwarz, in Vogel/Schwarz, UStG, § 13d Rz. 3.
[4] Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 13d Rz. 8–13.
[6] Vgl. dazu Rolletschke, UR 2006, 189.
[7] Wäger, UR 2006, 599.

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