Rz. 3

Das Einspruchsverfahren hat drei Funktionen[1]:

  • den Rechtsschutz des Stpfl. durch die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt auf Antrag noch einmal in vollem Umfang durch die Finanzbehörde auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen,
  • die Selbstkontrolle der Finanzbehörde durch eine erneute Sachentscheidung, die auch die Ausübung des Ermessens umfasst und zu einer "Verböserung" führen kann[2], sowie
  • die Entlastung der Finanzgerichtsbarkeit infolge der rechtlichen Ausgestaltung des Einspruchsverfahrens als regelmäßig notwendiges Vorverfahren für das finanzgerichtliche Klageverfahren.

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