Rz. 36h

Soweit im Inland ansässige Unternehmen Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die von dem Verfahren nach Art. 369c bis 369i MwStSystRL[1] Gebrauch machen, obliegt es dem BZSt, die entsprechenden Steuererklärungen entgegen zu nehmen, zu prüfen und an die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.

[1] S. Rz. 36g.

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