Rz. 1

§ 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu den später geregelten Erlöschenstatbeständen.[2] Von diesen betreffen die §§ 163 und 169 bis 171 AO das Festsetzungsverfahren und die §§ 224 bis 232 AO das Erhebungsverfahren.[3]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 47 AO Rz. 2; Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 1; AEAO zu § 47.
[2] Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, BT-Drs 7/4292, 19.
[3] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 47 AO Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge