Rz. 1
§ 47 AO zählt die wichtigsten Gründe auf, aus denen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Diese Aufzählung ist – wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt – nicht abschließend.[1] § 47 AO regelt die Rechtsfolge des Erlöschens, die in den in ihm genannten Einzelvorschriften zumeist nicht ausdrücklich angesprochen wird, und schlägt damit eine Brücke zu den später geregelten Erlöschenstatbeständen.[2] Von diesen betreffen die §§ 163 und 169 bis 171 AO das Festsetzungsverfahren und die §§ 224 bis 232 AO das Erhebungsverfahren.[3]
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