Rz. 42

Zur Sicherung der Beratungspflicht steht dem Verteidiger ein uneingeschränktes Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten zu.[1] Dies gilt für schriftliche und mündliche Kontakte und ist auch unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder inhaftiert worden ist.[2] Der Schriftverkehr mit dem in Haft befindlichen Mandanten darf nicht kontrolliert werden.

Das uneingeschränkte Verkehrsrecht endet erst mit der Mandatsniederlegung bzw. mit dessen Entzug durch den Beschuldigten oder aber aufgrund eines Verteidigerausschlusses.

[2] LG Mainz v. 23.5.1986, 5 Qs 4/86, NStZ 1986, 473.

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