Rz. 37
Die Beauftragung eines Wirtschaftsreferenten als Sachverständigen kann die Unterbrechungswirkung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB haben, wenn ein Wirtschaftsreferent der Staatsanwaltschaft mit der eigenverantwortlichen und weisungsfrei zu erfolgenden Gutachtenerstellung seitens der Staatsanwaltschaft beauftragt wurde und dem ermittelnden Staatsanwalt eine Weisungsbefugnis dem Wirtschaftsreferenten gegenüber nicht zusteht und er selbstständig und losgelöst von der eigentlichen Ermittlungstätigkeit frei von jeder Beeinflussung ein gerichtsverwertbares Gutachten erstellen kann.[1] Bei der Beauftragung eines Behördenangehörigen als Sachverständigen empfiehlt es sich schon zur Klarstellung, entsprechend Nr. 70 I RiStBV dem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme vor Auswahl des Sachverständigen zu geben.[2]
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