Rz. 83

Bei den Überschusseinkünften sind, ebenso wie bei den Gewinneinkünften, in dem Feststellungsbescheid Entscheidungen zu treffen über die Höhe der Einkünfte, Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen, die Zuordnung zu einer Einkunftsart und Nebenentscheidungen. Vgl. daher Rz. 50ff. In die Feststellung einzubeziehen sind etwa Einnahmen und Werbungskosten sowie der Nutzungswert der von den Beteiligten genutzten Gegenstände.

In die Feststellung aufzunehmen sind auch Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten eines Beteiligten.[1] Die Veranlassung durch die Einkunftserzielung kann nur auf der Ebene der Gemeinschaft geprüft werden, nicht auf der Ebene der ESt-Veranlagung, weil der Umfang der Einkunftserzielung zum Regelungsbereich der Feststellung gehört.

 

Rz. 84

Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob alle Objekte (z. B. mehrere Mietwohngrundstücke), aus denen die gleichen Beteiligten Einkünfte erzielen, in einem einzigen Feststellungsbescheid zusammenzufassen sind oder ob über jedes Objekt ein eigener Feststellungsbescheid ergehen kann. Sind die einzelnen Objekte wirtschaftlich nicht miteinander verbunden, kann sowohl eine zusammenfassende Feststellung als auch eine gesonderte Feststellung für jedes einzelne Objekt erfolgen.[2] Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des (für alle Objekte zuständigen) FA, das die Zweckmäßigkeit und den Zweck des Feststellungsverfahrens berücksichtigen muss. Sofern ein FA für alle Objekte zuständig ist, wird eine Zusammenfassung in einem Bescheid regelmäßig zweckmäßig sein. Ergeht trotzdem ein Feststellungsbescheid über die Einkünfte nur eines Objekts, liegt hierin nicht die (stillschweigende negative) Feststellung, die Einkünfte aus den anderen Objekten seien nicht steuerpflichtig.[3] Insoweit hat ein weiterer Feststellungs- bzw. Ergänzungsbescheid zu ergehen.

Soweit allerdings verschiedene Grundstücke wirtschaftlich miteinander verbunden sind, an den Einkünften jeweils dieselben Personen mit jeweils demselben Prozentsatz beteiligt sind und alle Grundstücke in dem Bereich desselben FA liegen, müssen alle Einkünfte in einer Feststellung zusammengefasst werden.[4]

Keine Zusammenfassung der gesonderten Feststellungen ist vorzunehmen, soweit nicht das gleiche FA für die verschiedenen Objekte zuständig ist, und soweit an den einzelnen Objekten nicht die gleichen Beteiligten in jeweils der gleichen Beteiligungshöhe beteiligt sind.[5]

 
Praxis-Beispiel

A und B sind jeweils zur Hälfte an zwei Mietgrundstücken beteiligt, von denen das eine im Bezirk des FA X, das andere in dem des FA Y liegt. Außerdem sind A, B und C zu je einem Drittel an einem Mietwohngrundstück beteiligt, das im Bereich des FA X liegt.

Es sind drei gesonderte Feststellungen vorzunehmen, da bei den ersten beiden Objekten unterschiedliche FÄ zuständig sind, bei dem ersten und dritten Objekt zwar das gleiche FA zuständig ist, aber die Beteiligungsverhältnisse unterschiedlich sind.

 

Rz. 84a

Nicht in die gesonderte Feststellung der Überschusseinkünfte einzubeziehen sind persönliche Pauschbeträge, auch wenn sie Werbungskosten betreffen. An sich sind Werbungskosten bei den Überschusseinkünften in der gesonderten Feststellung zu erfassen. Das gilt aber nur für Werbungskosten, die mit den festgestellten Einkünften sachlich verbunden sind. Werbungskosten-Pauschbeträge, die unabhängig von den geltend gemachten Einkünften gewährt werden, wie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 1 EStG, der Sparer-Pauschbetrag bei Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 9 EStG und der Werbungskosten-Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften nach § 9a Nr. 3 EStG sind nicht in der Feststellung zu erfassen. Sie sind sachlich nicht mit den festgestellten Einkünften verbunden, und sie werden nicht für bestimmte Einkunftsteile einer Einkunftsart, sondern für die Einkunftsart insgesamt gewährt. Sie können daher nur von dem Wohnsitzfinanzamt angesetzt werden, da nur dieses den Überblick über die Gesamteinkünfte hat und sonst eine mehrfache Erfassung in mehreren gesonderten Feststellungen nicht ausgeschlossen wäre.[6]

Werden diese Werbungskosten-Pauschbeträge bei der ESt-Veranlagung angesetzt, sind die festgestellten Einkünfte um dort abgezogene tatsächliche Werbungskosten zu bereinigen. Eine Bindungswirkung des Feststellungsbescheids besteht insoweit nicht, da es sich bei den Pauschbeträgen um die Berücksichtigung von Faktoren handelt, die nur auf der persönlichen Ebene des Beteiligten verwirklicht worden sind. Es gelten die Grundsätze zu den "Zebra-Gesellschaften" (Rz. 37 ff.).

[1] BFH v. 23.4.1991, IX R 303/87, BFH/NV 1991, 653 für Schuldzinsen, die ein Stpfl. als Miteigentümer eines Grundstücks aufwendet.
[2] A. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 180 AO Rz. 111, der aus dem Charakter des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Muss-Vorschrift folgert, dass es ein Wahlrecht der Behörde nicht geben könne; das "Muss" bezieht sich aber nur darauf, dass überhaupt eine gesonderte Feststellung erfolgt, nicht darauf, ob eine oder mehrere Feststellungen durchgeführt werden.
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