Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünftekorrektur gem. § 1 Abs. 1 AStG wegen der Gewährung eines zinslosen Darlehens

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1 Abs. 1 AStG in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung ist dahingehend europarechtskonform auszulegen, dass für die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine belgische Tochtergesellschaft typisierend ein wirtschaftlicher Grund anzunehmen ist, soweit das Darlehen zusammen mit dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft 40 v. H. der Summe aus Eigenkapital und Gesellschafterdarlehen nicht übersteigt.

2. § 29 Nr. 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) ist durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001 aufgehoben worden. Der Körperschaftsteuerbescheid 2001 ist daher nicht Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des zum 31.12.2001 verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer

 

Normenkette

AStG § 1; KStG § 29 Nr. 2 i.d.F. des StSenkG vom 23. 10. 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 88/12)

BFH (Urteil vom 25.06.2014; Aktenzeichen I R 88/12)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine gemäß § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) wegen der Gewährung eines zinslosen Darlehens vorgenommene Einkünftekorrektur.

Die Klägerin wurde ...1995 mit notarieller Urkunde durch formwechselnde Umwandlung der A OHG errichtet. Die Firma der Klägerin lautete zunächst A Aktiengesellschaft und wurde mit Beschluss von ...2000 in B Aktiengesellschaft geändert. Mit Beschluss von ...2006 wurde die B AG formwechselnd in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die C, in Nordeuropa (Land K), diese ist an der Wertpapierbörse im Land K börsennotiert.

Zum Vermögen der Klägerin gehören auch Beteiligungen an verschiedenen inländischen und ausländischen Gesellschaften. Unter anderem ist die Klägerin alleinige Gesellschafterin der D, in Westeuropa (Land L), hierbei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft belgischen Rechts.

Die Klägerin erwarb die Beteiligung an der D im Zuge einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Die E Aktiengesellschaft brachte mit Einbringungsvertrag von ...1998 nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 ihren gesamten Betrieb und die dazu gehörenden Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften in die Klägerin ein. Zu den eingebrachten Vermögensgegenständen gehörte auch die Beteiligung an der D. Deren Nennkapital betrug zu diesem Zeitpunkt umgerechnet 61.973 €. Die D hielt weitere Beteiligungen. Die D nahm die Aktivitäten der Klägerin Gruppe in L wahr.

Zu den von der E Aktiengesellschaft in die Klägerin eingebrachten Vermögensgegenständen gehörte auch eine Darlehensforderung gegen die D. Zum Einbringungsstichtag valutierte das Darlehen in Höhe von 29.014.285 DM (14.834.768,36 €). Das Darlehen war unverzinslich und der D zur Finanzierung eines Wirtschaftsgutes gewährt worden.

Zu Beginn des Jahres 2001 betrug die Forderung der Klägerin gegenüber der D 7.026.449 €. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Eigenkapital der D unter Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvorträgen 44.610 €. Im Laufe des Jahres 2001 wurde das Darlehen im Rahmen einer Umschuldung vollständig getilgt, im Jahr 2003 veräußerte die D das mit den Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut.

Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Einschätzung, dass die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Geldmittel durch die Klägerin an die D eine nicht einlagefähige Vorteilsgewährung der Klägerin an ihre ausländische Tochtergesellschaft darstelle. Diese sei bei der Klägerin für steuerliche Zwecke außerbilanziell nach § 1 AStG durch eine entsprechende Hinzurechnung zu korrigieren. Zur Vermeidung einer nochmaligen Besteuerung der hinzugerechneten Beträge im Falle des nachträglichen Ausgleichs von korrigierten Einkommensminderungen seien die hinzugerechneten Beträge für eine spätere Gegenrechnung vorzumerken (Vormerkposten im Anhang zur Steuerbilanz). Die Darlehensforderung sei mit 4,5 % vom jeweiligen (Rest-)Darlehensbetrag zu verzinsen. Danach ergab sich folgende Berechnung (Blatt 23/24 der Betriebsprüfungsakte):

1998

1999

2000

2001

Darlehenstand am Ende des Jahres

in DM

18.724.285,00

(bzw. 2001 vor Umschuldung)

in €

8.753.678,37

7.026.449,11

7.026.449,11

Zinsen bei einem Zinssatz von 4,5 %

in DM

1.305.640,00

794.700,00

690.200,00

77.300,00

Mit gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 8. November 2005 setzte das beklagte Finanzamt die Körperschaftsteuer 2001 ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von ... DM auf 0 € fest, stellte unter Berücksichtigung eines steuerlichen Verlustes 2001 in Höhe von ... DM den zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2001 verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von ... DM (= ... €) gesondert fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2001 in Höhe von ... DM (= ... €) fest.

Den g...

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