See- und Binnenschiffer, die zu einem Schiffseigner oder einer Reederei in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Abhängig von der Art der Tätigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile zahlen und der Arbeitnehmer kann ggf. Werbungskosten ansetzen. Die tarifvertragliche Seefahrtszulage gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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