Rz. 46

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde das Ziel verfolgt, die aktive Arbeitsmarktpolitik stärker auf ihr eigentliches Ziel, nämlich das schnelle und effiziente Vermitteln von Arbeitsuchenden, insbesondere aber von Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt auszurichten. Dafür soll die umfangreiche Evaluation der bestehenden arbeitsmarktpolitischen Instrumente dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt worden sein. Die Novelle der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollte den Vermittlern vor Ort mehr Freiheiten für eine passgenaue Förderung aus einem übersichtlichen und effektiveren Instrumentenkasten und für eine schnellere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zubilligen. Damit erhofft sich der Gesetzgeber insbesondere auch Einsparungen bei der Arbeitslosenversicherung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf den Zusammenhang mit der Übernahme von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII durch den Bund ist ausdrücklich hinzuweisen. Zudem wollte der Gesetzgeber den Budgetgedanken stärken und Mitnahmeeffekte verhindern. Das Gesetz hat in gleicher Weise Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III wie auch die Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgegriffen.

 

Rz. 47

Die Maßnahmen im Gesetz dienen folgenden wichtigsten Zielen:

  • Die Verantwortung für die Experten vor Ort erhöhen, die Flexibilität der Förderung verstärken,
  • zusätzliche Arbeitskräfte aktivieren,
  • die Effizienz der individuellen Arbeitsförderung steigern,
  • Mitnahmeeffekte verringern,
  • die Qualität von Beratung und Betreuung der Arbeitsuchenden und Arbeitslosen, aber auch der Förderinstrumente steigern,
  • mehr Wirtschaftlichkeit der Arbeitsförderung insgesamt erreichen.

Bei einer Gesamtbetrachtung wird man die gesetzte Priorität für wirtschaftliches Handeln nicht übersehen können. Die Lage am Arbeitsmarkt entwickelt sich seit Jahren positiv, die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist von rd. 5 Mio. auf unter 3 Mio. gesunken. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber eine Anpassung des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit an diese Veränderungen erwartet und eigene Zuschüsse zum Haushalt der Arbeitsförderung verringern möchte. Daher sollen die gute Konjunktur, sinkende Arbeitslosenzahlen und die vorgenommenen Neujustierungen bei den Instrumenten einen halben Mehrwertsteuerpunkt kompensieren, der von 2012 bis 2014 schrittweise aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit herausgenommen wird. Ein moderater Rückbau bei Personal und Verwaltung der Bundesagentur für Arbeit soll für weitere strukturelle Ersparnisse sorgen.

 

Rz. 48

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wird einerseits von einer Qualifizierungsinitiative der Bundesagentur für Arbeit begleitet, mit der das Personal der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter in die Lage versetzt werden soll, Arbeitsuchende und Arbeitslose noch effizienter und passgenauer in den Arbeitsmarkt zu vermitteln. Mit der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente haben die Vermittler mehr Entscheidungsspielräume erhalten, die dank guter Schulung richtig genutzt werden sollen. Schlagwortartig werden in der Gesetzesbegründung jeweils ein Mehr an Dezentralität, Flexibilität, Individualität, Qualität und Transparenz aufgeführt.

 

Rz. 49

Andererseits werden aber auch die Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften stärkeren Qualitätskontrollen unterzogen. Nunmehr bedürfen grundsätzlich alle Träger und diejenigen Maßnahmen, die durch einen Gutschein in Anspruch genommen werden können, einer externen Zulassung.

 

Rz. 50

Fachliche Änderungen sind zum 28.12.2011 (Art. 1 des Gesetzes, im Wesentlichen beim Gründungszuschuss, bei einigen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten auch eine Verlängerung zur nahtlosen Überführung in das Regelrepertoire der Arbeitsvermittler, daneben in Bezug auf das Personal der Bundesagentur für Arbeit) und zum 1.4.2012 (Art. 2 des Gesetzes, z. B. zur beruflichen Weiterbildung, zu Eingliederungszuschüssen, bei den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, auch bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II, z. B. den Arbeitsgelegenheiten). Referenzgesetz bleibt jedoch das SGB III. Die Leistungen der Arbeitsförderung sind nach Unterstützungsleistungen neu geordnet worden, die in bestimmten Arbeitsmarktkontexten erforderlich werden können: Beratung und Vermittlung, Aktivierung und berufliche Eingliederung, Berufswahl und Berufsausbildung, Berufliche Weiterbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Verbleib in Beschäftigung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

 

Rz. 51

Der Gründungszuschuss wurde in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Er muss bis zu einer Restanspruchsdauer auf Alg von mindestens 150 Tagen beantragt werden und die Antragstellung muss sowohl von einer positiven fachlichen Prognose zur Tragfähigkeit der Gründung durch die Verbände und Industrie- und Handelskammern als auch persönlicher Eignung begleitet werden. Gefordert w...

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