Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der negativen Hinzurechnung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch die gewinnerhöhend berücksichtigten Beträge aus der Verlustübernahme durch die stillen Gesellschafter sind als „Gewinnanteile des stillen Gesellschafters” anzusehen, die bei der Ermittlung des Gewinns i. S. v. § 8 Abs. 1 GewStG „abgesetzt” worden sind, so dass konsequenterweise ein sich ergebender negativer Saldo der Beträge gem. § 8 Nr. 1 GewStG zu 25 % gewinnmindernd abzuziehen ist (ebenso: FG Köln v. 05.12.2013, 13 K 2110/11, und Abschn. 50 Abs. 2 S. 1 GewStR 1998). Der Ausschluss einer „negative Hinzurechnung” infolge eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters durch R 8.1 Abs. 3 S. 3 GewStR 2009 ist abzulehnen.

2. Die im Schlusssatz des § 8 Nr. 1 GewStG eingeführte Freibetragsregelung kommt nur zur Anwendung, wenn der hinzuzurechnende Betrag positiv ist, nicht hingegen im Falle eines negativen Hinzurechnungsbetrags.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1; GewStR 2009 R 8.1 Abs. 3 S. 3; GewStR 1998 Abschn. 50 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen I R 15/15)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 03.05.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.08.2010 werden dahingehend abgeändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 unter Berücksichtigung negativer Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 lit. c GewStG i.H. von 804 EUR auf 36.631 EUR festgestellt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Nichtberücksichtigung sog. negativer Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in Bezug auf Verlustanteile typisch stiller Gesellschafter im Gewerbesteuermessbescheid 2008 und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts auf den 31.12.2008.

Mit ihrer im Dezember 2009 eingereichten Gewerbesteuererklärung 2008 bzw. Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlusts erklärte die Klägerin für das Streitjahr 2008 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. v. 466 EUR. Des Weiteren gab sie Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG i. H. v. -3.217 EUR an. Der negative Hinzurechnungsbetrag von -3.217,00 EUR ergibt sich aus einer Saldierung von Schuldzinsen (+1.589,00 EUR), Mietzinsen (13/20 von +2.640,00 EUR = +1.716,00 EUR) und Verlustanteilen der typisch stillen Gesellschafter (-6.522,00 EUR). Davon macht die Klägerin ¼, also -804 EUR, als sog. negative Hinzurechnungen geltend. Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf Null EUR fest (Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 03.05.2010).

Mit Bescheid vom 03.05.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 stellte das Finanzamt den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 35.827 EUR fest (festgestellter Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 i. H. v. 35.361 EUR abzüglich Gewerbeverlust aus 2008 i. H. v. 466 EUR). Bezüglich der Finanzierungskosten nach § 8 Nr. 1 GewStG ermittelte der Beklagte einen Saldo i. H. v. -3.217 EUR. Davon berücksichtigte er Null EUR.

Der Beklagte verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2010 als unzulässig bezüglich des Gewerbesteuermessbescheids und wies ihn als unbegründet bezüglich der Verlustfeststellung zurück. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Gewerbesteuermessbescheid keine Beschwer enthält und eine negative Hinzurechnung nicht vorzunehmen sei, da die hier negative Summe der Finanzierungskosten (-3.217 EUR) den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteige, weshalb die Hinzurechnung von einem Viertel des Negativbetrages unterbleibe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin, bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags einen Gewerbeertrag von -1.270 EUR (-466 EUR – 804 EUR) zu Grunde zu legen sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 36.631 EUR festzustellen (festgestellter Verlustabzug auf den 31.12.2007 i.H. von -35.361 EUR abzügl. Gewerbeverlust 2008 i.H. von 466 EUR abzügl. Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.H. von 804 EUR).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch den Gewerbesteuermessbescheid beschwert sei, da er mittelbare Bindungswirkung für Folgebescheide aufweise. Dies folge daraus, dass die im Gewerbesteuermessbescheid berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen auch in Bestandskraft erwüchsen und somit auch ein auf Null EUR festgesetzten Bescheid eine Beschwer enthalte.

Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, der letzte Halbsatz von § 8 Nr. 1 GewStG in der ab dem Streitjahr 2008 geltenden Fassung mit dem Zusatz „soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt” gelte lediglich für positive Finanzierungskosten. Negative Hinzurechnungen seien auch nach der Gesetzesänderung zu beachten. Es handle sich um eine Freibetragsregelung, die bei negativen Vorze...

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