Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwilliger Verzicht auf Gesellschaftsanteile als Restukturierungsbeitrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verzichtet ein Gesellschafter freiwillig und ohne Gegenleistung auf einen Teil seiner Gesellschaftsanteile, um einen Restrukturierungsbeitrag zu leisten, liegt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG vor.

2. Die Hoffnung des Verzichtenden auf eine „Rettung” seiner verbliebenen Gesellschaftsanteile, das heißt eine Erhöhung von deren Wert sowie künftige (höhere) Gewinnausschüttungen, bildet als solche keine unmittelbare, gleichwertige Gegenleistung für den Anteilsverzicht.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2021; Aktenzeichen IX R 6/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes.

Der Kläger hält Anteile an der … (nachfolgend: GmbH oder Gesellschaft). Weitere Gesellschafter waren im Streitjahr 2012 Herr A, Herr B, die C (nachfolgend: C) und die D (nachfolgend: D). Die C ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bank XY und der sächsischen Q-Banken, das mittelständischen Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel zur Finanzierung von Wachstum zur Verfügung stellt (so die Angabe in Ziffer 7 der Präambel einer Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung der Gesellschafter und der GmbH aus dem Jahr 2011; notarielle Urkunde Nr. 2124/2011 vom 8. November 2011). Der Kläger, die weiteren Gesellschafter und die GmbH legten mit notarieller Urkunde Nr. 2469/2012 vom 20. Dezember 2012 die „Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung 2012” (nachfolgend BGV 2012) nieder. In der Präambel der BGV 2012 vermerkten die Vertragsparteien unter Ziffer 5 einleitend, die GmbH befinde sich in einer Sanierungs- und Umstrukturierungsphase, die nach einem Restrukturierungsplan umgesetzt werden solle. Der Restrukturierungsplan, der der Urkunde als Anlage 0.5 beigefügt war, sah Maßnahmen für alle Unternehmensbereiche vor, unter anderem auch Änderungen innerhalb des Gesellschafterkreises unter dem Stichwort „Kapitalrestrukturierung”. In Ziffer 5 der Präambel der BGV 2012 führten die Vertragsparteien mehrere dieser Maßnahmen auf. Zum einen war dies das Ausscheiden der E (nachfolgend E) als stille Gesellschafterin der GmbH und die Veräußerung einer dieser gegen die GmbH zustehenden Forderung in Höhe von 715.808,63 EUR an den Kläger für 200.000,– EUR, der sodann gegenüber der GmbH auf die genannte Forderung verzichtete (im Einzelnen niedergelegt in Anlage 0.5.1 der BGV 2012). Zum anderen war dies eine Vereinbarung mit der Q-Bank 1 über einen Erlassvertrag mit Besserungsschein über 750.000,– EUR, die ihrerseits unter der aufschiebenden Bedingung der Durchführung der in der BGV 2012 vorgesehenen Vereinbarungen stand. Die Präambel der BGV 2012 endete mit der Formulierung: „Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien zur Umsetzung des Restrukturierungplans was folgt:”. In § 1 der BGV erklärten sodann mehrere Gesellschafter – unter anderem der Kläger – die Aufteilung von Geschäftsanteilen. Sodann hieß es in § 1 Ziffer 5 der BGV 2012: „Unverzüglich nach Beurkundung dieses Vertrages werden Herr … (F), Herr … (A), Herr … (B), die Gesellschaft, … (D) und … (C) den als Anlage 1.5 beigefügten Abtretungsvertrag abschließen. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf die … (C bzw. auf die … (D) erfolgen insofern unentgeltlich, als dass … (C) und … (D) keinen Kaufpreis schulden; die Übertragungen erfolgen jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit den gemäß § 2 zu erklärenden Verzichten des … (der C) und der … (D) als Beitrag der übertragenden Gesellschafter zur Restrukturierung der Gesellschaft”. In der BGV 2012 folgten sodann die §§ 2.a und 2.b. In § 2.a der BGV 2012 war unter Ziffer 1 festgehalten: „Die Gesellschaft und der … (die C) werden unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages den als Anlage 2.a.1 beigefügten Änderungs- und Verzichtsvertrag zum stillen Beteiligungsvertrag vom 26.02.2008 abschließen” und unter Ziffer 2 des § 2.a: „die Gesellschaft und die D werden unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages den als Anlage 2.a.2 beigefügten Verzichtsvertrag abschließen”. In Anlage 2.a.1 der BGV 2012 vereinbarten die GmbH und die C sodann unter anderem den Verzicht der C auf deren stille Beteiligung an der GmbH sowie auf einen Einlagenrückzahlungsanspruch gegen die GmbH in Höhe von 1.376.000,– EUR. In Anlage 2.a.2 der BGV 2012 erklärte die D Verzichte gegenüber der GmbH. Die in § 1 Ziffer 5 der BGV 2012 ebenfalls in Bezug genommene Anlage 1.5 der BGV 2012 enthielt den Entwurf einer Abtretungserklärung, die gesondert am 20. Dezember 2012 unter der Urkunden-Nr. 2470/2012 beurkundet wurde. In dieser erklärte unter anderem der Kläger die Abtretung eines Geschäftsanteils von nominell 58.558,– EUR an die C. Andere Gesellschafter erklärten weitere Abtretungen an die C und auch an die D. In Ziffer 2 einer „Vorbemerkung” heißt es hier...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge