Rz. 9

In § 253 wird die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des Grundstücks normiert.

Der jährliche Reinertrag des Grundstücks, der sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG nach Abzug der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom jährlichen Rohertrag (§ 254 BewG) ergibt, ist gem. § 253 Abs. 2 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung mit einem unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer des Gebäudes und des grundstücksartbezogenen Liegenschaftszinssatzes bestimmten Vervielfältiger zu kapitalisieren. Im Ergebnis ergibt sich der Barwert (Gegenwartswert) des Reinertrags des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt.

Auszug aus dem Workflow des Ertragswertverfahrens (Barwert des Reinertrags)

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