Rz. 64

Erfüllen die begünstigungsfähigen Rechtsträger, entweder eine inländische juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG oder einer inländischen gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG, die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Rz. 59, 61), ist für die Gewährung der Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a oder 3b GrStG von der Grundsteuer weiterhin zu prüfen, ob und inwieweit der Grundbesitz von dem begünstigten Rechtsträger unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird (objektive Tatbestandsvoraussetzungen).

Der Gesetzgeber hielt im Rahmen der Neufassung der Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 die Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Auslegung des Begriffs "gemeinnützige und mildtätige Zwecke", wie vormals in § 6 a GrStDV 1952, für entbehrlich, da diese Begrifflichkeiten mit Bezug auf die seinerzeitige Gemeinnützigkeitsverordnung bzw. dem sich damals abzeichnenden § 51 AO 1974 einheitlich für alle Steuern bestimmt waren.[1]

Für die Begriffe gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke i. S. d. Grundsteuergesetzes sind die §§ 52, 53, 55 bis 68 AO (§ 51 AO) maßgeblich.

Ob der Nutzungszweck des Grundbesitzes gemeinnützig oder mildtätig i. S. d. §§ 52, 53, 55 bis 68 AO ist, ist für Grundsteuer jeweils selbständig zu prüfen. Handelt es sich um einen Zweck, der in § 52 Abs. 2 AO als besonders förderungswürdig anerkannt ist, ist diese Voraussetzung erfüllt. In anderen Fällen ist maßgeblich, ob der Zweck auch bei der Körperschaftsteuer als gemeinnützig anerkannt worden ist. Die dort getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.[2]

 

Rz. 65

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 79.
[2] Abschn. 12 Abs. 3 GrStR 1978.

3.5.2.1 Gemeinnützige Zwecke

 

Rz. 66

I. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Tätigkeit gemeinnützig, wenn sie darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos (§ 55 AO) zu fördern. Der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt.[1]

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO hingegen nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, entweder

  • fest abgeschlossen ist, zum Beispiel bei Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder
  • infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

Bei den in § 52 Abs. 2 AO aufgeführten Zwecken steht fest, dass sie gemeinnützig sind (Rz. 68). Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht in diesem Katalog aufgeführt sein sollte, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die von der Finanzbehörde i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO getroffene Entscheidung ist auch für die Grundsteuer bindend.

 

Rz. 67

Unterhält eine Körperschaft i. S. d. § 51 AO (Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO, schließt dies zwar die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nicht aus, die gemeinnützige Körperschaft wird insoweit aber gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Der Grundbesitz der gemeinnützigen Körperschaft, auf dem ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, dient nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer befreit.

Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb jedoch um einen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO, bleibt der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit. Ein Zweckbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn

  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
  • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 68 AO enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe und geht als spezielle Norm der Regelung des § 65 AO vor (AEAO zu § 69 AO).

Ob ein solcher Zweckbetrieb vorliegt, wird bereits bei der Körperschaftsteuer entschieden. Die dort getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.[2]

 

Rz. 68

Zur Förderung der Allgemeinheit und damit als gemeinnützige Zwecke sind insbesondere die in § 52 Abs. 2 AO aufgezählten Zwecke anzuerkennen. Hierzu zählt auch die Förderung des Sports.

Dies bestätigt die Auffassung des Gesetzgebers, der im Rahmen der Neufassung der Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 die Übernahme der bisher in § 4 Ziff....

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